Langzeitstudiengebühren in Niedersachsen
Häufig gestellte Fragen
Themen
AntragStudienguthaben und Zahlungspflicht
Ab wann müssen Langzeitstudiengebühren entrichtet werden?Langzeitstudiengebühren sind in der Regel für Bachelor- und Staatsexamen-Studierende nach Ablauf der Regelstudienzeit zuzüglich 6 weiterer Semester zu entrichten.
Erläuterung:
In Niedersachsen gibt es ein Studienguthaben. Für das Studium an Hochschulen in staatlicher Verantwortung werden Langzeitstudiengebühren solange nicht erhoben, solange die oder der Studierende über ein Studienguthaben verfügt.
Das Studienguthaben ergibt sich aus der Zahl der Semester der Regelstudienzeit für den gewählten grundständigen Studiengang zuzüglich 6 weiterer Semester.
Beispiel 1
Maxi Musterfrau beginnt ein Studium im Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre. Die Regelstudienzeit beträgt sechs Semester. Für die Berechnung des Studienguthabens wird die Regelstudienzeit um sechs Semester erhöht. Maxi Musterfrau verfügt damit über ein Studienguthaben von zwölf Semestern, in denen sie keine Langzeitstudiengebühren zahlen muss.
Das Studienguthaben wird um die Regelstudienzeit eines anschließenden konsekutiven Masterstudiengang erhöht.
Beispiel 2
Maxi Musterfrau hat Ihr Bachelorstudium erfolgreich abgeschlossen und einen Studienplatz in dem Masterstudiengang Unternehmensführung erhalten. Das Studienguthaben erhöht sich um vier Semester, beträgt nun also 16 Semester.
Maxi hat Ihren Bachelorstudiengang nach sieben Semestern abgeschlossen. Es werden daher sieben Semester von dem vorhandenen Studienguthaben abgezogen. Für Ihr Masterstudium bleiben Maxi von Ihrem Studienguthaben noch neun Semester übrig, in denen sie keine Langzeitstudiengebühren zahlen muss.
Jedes gebührenfreie Semester in einem Studium an einer deutschen Hochschule in staatlicher Verantwortung vermindert das Studienguthaben.
Beispiel 3
Maxi Musterfrau hat vor Ihrem Studium der Wirtschaftswissenschaften zwei Semester Kulturanthropologie an einer anderen deutschen Hochschule studiert. Diese beiden Semester werden Ihr zuzüglich den Studienzeiten an der Universität Göttingen von Ihrem Studienguthaben abgezogen.
Zusammen mit der Studienzeit aus dem vorherigen Bachelorstudium bleiben Maxi in diesem Fall nur sieben Semester im Masterstudium, in denen sie keine Langzeitstudiengebühren entrichten muss.
Aufzählung von Tatbeständen, die nicht zum Verbrauch des Studienguthabens führen:
- Beurlaubung
- Tatsächliche Betreuung eines Kindes (bis zum 14. Lebensjahr)
- Pflege einer/eines nahen Angehörigen
- Tätigkeit als gewählte/r VertreterIn in Organen der Universität, Studierendenschaft oder des Studentenwerks (für höchstens 2 Semester)
- Wahrnehmung des Amtes der/des Gleichstellungsbeauftragten (für höchstens 2 Semester)
Wenn Sie den für den Masterstudiengang qualifizierenden Abschluss an einer im Ausland gelegenen Hochschule oder an einer im Inland gelegenen Hochschule, die nicht dauerhaft staatlich gefördert wird, erworben haben, so ergibt sich das Studienguthaben aus der Zahl der Semester der doppelten Regelstudienzeit des Masterstudiengangs. Dies sind i.d.R. 8 Semester.
Beispiel
Max Mustermann hat einen Studienplatz in dem Master Forstwissenschaften und Waldökologie erhalten. Max hat seinen Bachelorabschluss hat er in Frankreich erworben. Darüber hinaus hat er bisher in Deutschland an keiner deutschen Hochschule studiert. Die Regelstudienzeit des Masterstudiengangs beträgt 4 Semester. Für die Berechnung des Studienguthabens wird die Regelstudienzeit verdoppelt.
Max Mustermann verfügt damit über ein Studienguthaben von acht Semestern, in denen er keine Langzeitstudiengebühren zahlen muss.
Bei einem gleichzeitigen Studium mehrerer Studiengänge ist nach § 12 Absatz 2 Satz 4 NHG die Regelstudienzeit des Studienganges mit der höheren Regelstudienzeit maßgeblich.
Wenn Sie den Studiengang mit der höheren Regelstudienzeit vor dem Studiengang mit der geringeren Regelstudienzeit beenden und im Folgesemester kein Studium in einem konsekutiven Studiengang beginnen, verringert sich das Studienguthaben entsprechend.
Für die Berechnung der Gebührenpflicht sind die Hochschulsemester maßgeblich. Hochschulsemester sind alle Studienzeiten an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland. Hochschulsemester in Studiengängen der Berufsakademien, die ein Akkreditierungsverfahren durchlaufen haben, sind als absolvierte Hochschulzeiten im Sinne des § 13 Abs. 1 NHG anzusehen.
Studierende, die ausschließlich mit dem Studienziel Promotion eingeschrieben sind, zahlen keine Langzeitstudiengebühren, soweit sie nicht noch in einem weiteren Studiengang eingeschrieben sind.
Studienzeiten, die ausschließlich zum Zwecke der Promotion absolviert wurden/werden, finden in diesem Zusammenhang keine Anrechnung.
Nach Verbrauch des Studienguthabens sind 500 Euro Langzeitstudiengebühren je Semester zu entrichten. Hinzu kommen noch die Beiträge für die Studierendenschaft und das Studentenwerk sowie der Verwaltungskostenbeitrag.
- Studierende, die ein Kind im Sinne von § 25 Abs. 5 BAföG tatsächlich betreuen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- Studierende, die eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes pflegen und die Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 des Pflegezeitgesetzes nachweisen,
- Studierende, die eine in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehene Studienzeit im Ausland absolvieren,
- Studierende, die ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehenes praktisches Studiensemester absolvieren,
- Studierende, die das Praktische Jahr nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 5 der Approbationsordnung für Ärzte absolvieren oder nachbereiten,
sind von der Zahlungspflicht befreit.
Ausnahmeanträge sind für jedes Semester erneut zu stellen (gilt nicht für Punkt 5).
Beim Vorliegen einer unbilligen Härte kann die Langzeitstudiengebühr auf Antrag erlassen werden. Eine unbillige Härte liegt i. d. R. vor, wenn sich die Studienzeit aufgrund einer Behinderung, schweren Erkrankung oder der Folgen als Opfer einer Straftat verlängert hat. Detaillierte Informationen finden Sie weiter unten im zweiten Teil dieses FAQs.
Der Befreiungsgrund "Studienabschlussnähe / wirtschaftliche Notlage" ist bereits zum Wintersemester 2006/2007 ersatzlos gestrichen worden.
Behinderung, schwere Erkrankung und weitere Härtefälle
Unter welchen Umständen können die Langzeitstudiengebühren erlassen werden?Die Langzeitstudiengebühren können gem. § 14 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 NHG (Niedersächsisches Hochschulgesetz) bei studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder Erkrankung erlassen werden.
Ein Antrag auf Erlass der Langzeitstudiengebühren kann gestellt werden, sobald die Langzeitstudiengebühren festgesetzt wurden und Sie einen Festsetzungsbescheid erhalten haben.
Vor der Festsetzung findet ein Anhörungsverfahren statt. Während des Anhörungsverfahrens ist eine Antragstellung noch nicht möglich.
Als Nachweis ist gem. § 14 Abs. 2 S. 3 NHG eine amtsärztliche Bescheinigung erforderlich. In der Bescheinigung müssen die Semester benannt sein, in denen die Studierfähigkeit eingeschränkt war/ist. Ferner muss die Höhe der Einschränkung der Studierfähigkeit (prozentual) angegeben werden.
In Göttingen erhalten Sie eine amtsärztliche Bescheinigung beim Gesundheitsamt der Stadt Göttingen.
In der amtsärztlichen Bescheinigung müssen die Semester benannt sein, in denen die Studierfähigkeit eingeschränkt war/ist. Ferner muss die Höhe der Einschränkung der Studierfähigkeit (prozentual) angegeben werden.
Auswärtige Gesundheitsämter können im Gegensatz zum Gesundheitsamt der Stadt Göttingen evtl. nicht über die Anforderungen einer amtsärztlichen Bescheinigung für den Erlass der Langzeitstudiengebühren informiert sein.
In der amtsärztlichen Bescheinigung müssen die Semester benannt sein, in denen die Studierfähigkeit eingeschränkt war/ist. Ferner muss die Höhe der Einschränkung der Studierfähigkeit (prozentual) angegeben werden.
Die amtsärztliche Bescheinigung ist kostenpflichtig. Die Gebührenhöhe erfragen Sie bitte direkt beim Gesundheitsamt.
Die amtsärztliche Bescheinigung geben Sie direkt gegenüber dem Gesundheitsamt in Auftrag. Der Auftrag wird nicht durch die Universität Göttingen erteilt. Der Kontakt mit dem Gesundheitsamt ist direkt von Ihnen aufzunehmen.
In diesem Fall verweisen Sie bitte auf das Niedersächsische Hochschulgesetz, § 14 Abs. 2 S. 3.
Dort ist ausgeführt, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Erlass der Langzeitstudiengebühren durch eine amtsärztliche Bescheinigung nachzuweisen ist.
Die vom Amtsarzt benötigten Angaben/Unterlagen und auch den Ablauf der Begutachtung erfragen Sie bitte direkt beim Gesundheitsamt.
Die Nachweispflicht durch eine amtsärztliche Bescheinigung gilt nicht für die Studierenden, die einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 nachweisen können. In diesem Fall ist als Nachweis der Schwerbehindertenausweis ausreichend.
Gemäß § 14 Abs. 2 S. 4 NHG kann ein Antrag auf Erlass der Langzeitstudiengebühren für das betreffende Semester längstens bis einen Monat nach Vorlesungsende des Semesters gestellt werden.
Sie können den Antrag zur Fristwahrung auch ohne ein amtsärztliches Attest stellen, jedoch hat dieser Antrag keine aufschiebende Wirkung.
Ihr Antrag kann erst bearbeitet werden, wenn das amtsärztliche Attest vorliegt.
Dies bedeutet, dass ein Antrag ohne amtsärztliches Attest Sie nicht von der Zahlung der Langzeitstudiengebühren entbindet.
Die Zahlungspflicht bleibt so lange bestehen, bis das amtsärztliche Attest vorliegt und über Ihren Antrag positiv entschieden werden konnte.
Dies bedeutet unter gegebenen Umständen, dass zur Wahrung der Rückmeldefrist erst einmal die Langzeitstudiengebühren gezahlt werden müssen und im Nachhinein erstattet werden, sobald das amtsärzlichte Attest vorliegt und positiv über den Antrag auf Erlass der Langzeitstudiengebühren entschieden werden konnte.
Der Erlass der Langzeitstudiengebühren richtet sich nach der Höhe der Einschränkung der Studierfähigkeit.
Beispiel 1
Maxi Musterfrau legt eine amtsärztliche Bescheinigung vor, aus der sich ergibt, dass sie in einem Semester zu 100% nicht studierfähig war.
In diesem Fall hat Maxi einen Anspruch auf Erlass der Langzeitstudiengebühren für ein Semester zu 100%.
Sind mehrere Semester von der Einschränkung der Studierfähigkeit betroffen, werden die Angaben addiert.
Beispiel 2
Maxi Musterfrau legt eine amtsärztliche Bescheinigung vor, aus der sich ergibt, dass sie in drei Semestern zu jeweils 50% nicht studierfähig war.
In diesem Fall hat Maxi einen Anspruch auf Erlass der Langzeitstudiengebühren für ein Semester zu 100% und für ein weiteres Semester zu 50%.
Bei einer teilweisen Einschränkung der Studierfähigkeit in einem Semester kann lediglich ein Teilerlass erfolgen.
Beispiel 3
Maxi Musterfrau legt eine amtsärztliche Bescheinigung vor, aus der sich ergibt, dass sie in einem Semestern zu 80% nicht studierfähig war.
In diesem Fall hat Maxi einen Anspruch auf Teilerlass der Langzeitstudiengebühren für ein Semester zu 80%.
Ein Erlass der Langzeitstudiengebühren wird in diesem Fall analog zu dem Grad der Behinderung vorgenommen.
Beispiel
Maxi Musterfrau legt ihren Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 60 vor.
Analog zu dem Grad der Behinderung werden die Langzeitstudiengebühren zu 60% erlassen.
Sollten Sie der Auffassung sein, dass die Einschränkung Ihrer Studierfähigkeit höher ist als der Grad Ihrer Behinderung, haben Sie die Möglichkeit die evtl. höhere Einschränkung der Studierfähigkeit durch ein amtsärztliches Attest nachzuweisen.
Steht Ihnen aus einem amtsärztlichen Attest ein Erlass der Langzeitstudiengebühren für mehrere Semester zu, müssen Sie den Erlass der Langzeitstudiengebühren für jedes Semester innerhalb der Rückmeldefrist des betreffenden Semesters erneut beantragen.
Das amtsärztliche Attest muss nicht erneut eingereicht werden.
Sie können online beim Ausfüllen des Antrags auf Erlass der Langzeitstudiengebühren durch Ankreuzen des Feldes „Die benötigten Nachweise habe ich bereits eingereicht“ fortfahren, ohne einen Nachweis zum Antrag hochladen zu müssen.
Der Erlass der Langzeitstudiengebühren aufgrund einer schwerwiegenden Behinderung ist für jedes Semester innerhalb der Rückmeldefrist des betreffenden Semesters erneut zu beantragen.
Hierbei muss der Schwerbehindertenausweis nicht nochmals eingereicht werden.
Sie können online beim Ausfüllen des Antrags auf Erlass der Langzeitstudiengebühren durch Ankreuzen des Feldes „Die benötigten Nachweise habe ich bereits eingereicht“ fortfahren, ohne einen Nachweis zum Antrag hochladen zu müssen.
Die Langzeitstudiengebühren können gem. § 14 Abs.2 Niedersächsisches Hochschulgesetz bei Vorliegen unbilliger Härte erlassen werden, vorliegend i.d.R. durch studienzeitverlängernde Auswirkungen einer Behinderung oder Erkrankung oder Folgen als Opfer einer Straftat. Dieser Antrag kann ab dem Beginn der Rückmeldefrist des betreffenden Semester gestellt werden – also ab Juni für ein Winter- und ab Dezember für ein Sommersemester.
Darüber hinaus haben Studierende im Einzelfall die Möglichkeit, einen begründeten und mit Nachweisen belegten Härtefallantrag zu stellen für ein Semester, in welchem Studienzeitverzögerungen durch unmittelbare und nachweisliche Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Lehr- und Studienbetrieb entstanden sind. Diesem Antrag sind entsprechende Nachweise und Belege beizufügen, wie z.B. eine Bescheinigung des Prüfungsamtes über erlittene Einschränkungen wie ausgefallene/verschobene Pflicht-Lehrveranstaltungen/Prüfungen. Dieser Antrag kann ab dem Vorlesungsbeginn des betreffenden Semesters gestellt werden.
Antrag