§ 7 Verwaltung und Ausstattung
Das ZeUS richtet eine Geschäftsstelle zur Durchführung der für die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 erforderlichen Arbeiten ein. Zu ihr gehören die dem ZeUS unmittelbar zugewiesenen Personalstellen sowie ein Sachetat.
Das ZeUS richtet eine Geschäftsstelle zur Durchführung der für die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 erforderlichen Arbeiten ein. Zu ihr gehören die dem ZeUS unmittelbar zugewiesenen Personalstellen sowie ein Sachetat.