(1) Das Masterstudium kann nur zum Wintersemester begonnen werden.
(2) 1 Die Regelstudienzeit beträgt 4 Semester. 2 Es müssen mindestens 120 Anrechnungspunkte
(Credits, abgekürzt C) erworben werden.
(3) Die Fakultät stellt auf der Grundlage dieser Studienordnung ein Lehrangebot bereit, das
es den Studierenden ermöglicht, das Studium einschließlich aller Prüfungen in der Regelstudienzeit
abzuschließen.