§16 Bachelorprüfung

(1) Das Bachelorstudium wird durch die Bachelorprüfung abgeschlossen. Prüfungsleistungen sind

Bachelorprüfung Abschnitt I: studienbegleitende Modulprüfungen im 1., 2. und 3. Semester (Vorprüfung) mit insgesamt 15 Modulen
Bachelorprüfung Abschnitt II:studienbegleitende Modulprüfungen im 4., 5., und 6. Semester (insgesamt 13 Module) und die Bachelorarbeit

(2) Das Prüfungsverfahren wird mit der Meldung zur ersten Modulprüfung der Bachelorprüfung, Abschnitt I, eröffnet.

(3) Die Anmeldung zur Bachelorprüfung, Abschnitt II, erfolgt mit der ersten Modulprüfung im Abschnitt II.

(4) Der Zeitraum für die Anfertigung der Bachelorarbeit beträgt zwölf Wochen. Im Einzelfall kann die Bearbeitungszeit auf begründeten Antrag vom Prüfungsausschuss um höchstens zwei Wochen verlängert werden. Die Fakultät empfiehlt, die Anfertigung der Arbeit im sechsten Semester vorzunehmen.