Reisekosten im Rahmen des Berufungsverfahrens
Die Reisekosten, die im Rahmen der Anreise zu einem Berufungsvortrag an unserer Fakultät entstehen, werden von der Philosophischen Fakultät teilweise erstattet.
I. d. R. werden gemäß RdErI. D. MF v. 13.4.1999 die nachgewiesenen notwendigen Fahrkosten der niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels ohne Zuschläge erstattet; innerörtliche Fahrkosten werden nicht berücksichtigt. Bei Benutzung eines sonstigen Beförderungsmittels werden die entstandenen notwendigen Auslagen bis zur Höhe der Abfindung nach Satz 1 erstattet; bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs werden der Berechnung die Sätze des § 6 Abs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes zugrunde gelegt.
Wird am auswärtigen Vorstellungsort eine Übernachtung notwendig, so erhält die Bewerberin oder der Bewerber bei Nachweis entsprechender Auslagen einen Übernachtungszuschuss in Höhe von 11 € pro Nacht, insgesamt jedoch für höchstens zwei Nächte.
Die Ausschlussfrist für die Vorlage des Antrags auf Erstattung der Reisekosten beträgt drei Monate. Sie beginnt nach Ablauf des Tages, an dem sich die Bewerberin oder der Bewerber vorgestellt hat.
Wenden Sie sich bei Rückfragen bitte an:
Cornelia Wellmann
Dekanat der Philosophische Fakultät
Tel. +49 (0)551 / 39-19887
cornelia.wellmann@zvw.uni-goettingen.de