In publica commoda

Zulassungsbedingungen

(1) Voraussetzung für den Zugang zum Promotionsstudiengang ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber ein Studium mit Master-Abschluss, der in einem zweijährigen Masterprogramm im Umfang von 120 ECTS-Anrechnungspunkten und nach einem Studium im Umfang von insgesamt wenigstens 300 ECTS-Anrechnungspunkten erworben wurde, mit Diplomabschluss oder einem gleichwertigen Abschluss an einer deutschen Hochschule oder an einer Hochschule, die einem der Bologna-Signatarstaaten angehört, in einer fachlich einschlägigen Fachrichtung gemäß Abs. 3 abgeschlossen hat und für den Studiengang besonders geeignet gemäß Abs. 6 ist.
Abschlussprüfungen, die in einem Land außerhalb der Bologna-Signatarstaaten bestanden worden sind, bedürfen der Feststellung der Gleichwertigkeit zu den Abschlüssen nach Abs. 1 unter Berücksichtigung der Vorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK) für die Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsnachweise, die unter der URL www.anabin.de niedergelegt sind.
Die Noten der ausländischen Bildungsnachweise sind in das deutsche Notensystem umzurechnen.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist auch zugangsberechtigt, wer in einem fachlich einschlägigen Master-Studiengang eingeschrieben ist und Prüfungsleistungen im Umfang von 60 ECTS-Anrechnungspunkten (Credits) erfolgreich erbracht hat, sofern eine aus den bisherigen Prüfungsleistungen im Master-Studiengang ermittelte Durchschnittsnote von 2,0 oder besser und ein Bachelor-Abschluss mit einer Note von 2,0 oder besser nachgewiesen wird.
Die aus den bisherigen Prüfungsleistungen im Master-Studiengang ermittelte Durchschnittsnote wird anstelle der Master-Note oder der Note eines gleichwertigen Bildungsnachweises im Verfahren über die Feststellung der besonderen Eignung gemäß Abs. 6 berücksichtigt, unabhängig davon, ob das Ergebnis der Masterprüfung hiervon abweicht.

(3) Die Entscheidung, ob ein Vorstudium im Sinne von Abs. 1 fachlich eng verwandt ist (fachliche Einschlägigkeit), trifft die Auswahlkommission. Voraussetzung der fachlichen Einschlägigkeit des Vorstudiums ist der Nachweis grundlegender Kenntnisse in dem Fach, in dem die Promotion durchgeführt werden soll:

  • a) Studienfach Agrarwissenschaften: Nachweis von Kenntnissen auf dem Gebiet der Umwelt- und Ressourcenökonomik oder Nutzpflanzenwissenschaften oder Agrarökologie oder Landwirtschaftlichen Betriebslehre oder nachhaltigen Agrarwirtschaft im Umfang von wenigstens 6 Credits;
  • b) Studienfach Wirtschaftswissenschaften: Nachweis von Kenntnissen auf dem Gebiet der Umwelt- und Institutionenökonomie oder Produktion und Logistik oder Nachhaltigkeit im Umfang von wenigstens 6 Credits;
  • c) Studienfach Rechtswissenschaften: Nachweis von Kenntnissen auf dem Gebiet des Umweltrechts im Umfang von wenigstens 6 Credits;
  • d) Studienfach Sozialwissenschaften: Nachweis von Kenntnissen auf dem Gebiet der gesellschaftlichen Bedeutung der Nachhaltigkeit sowie des Schutzes und der Nutzung der Biodiversität, einschließlich der Analyse kooperativen Handelns wirtschaftlicher, staatlicher und sozialer Akteure in diesen Bereichen im Umfang von wenigstens 6 Credits;
  • e) Studienfach Biologie: Nachweis von Kenntnissen auf dem Gebiet der Biodiversitätsbiologie oder Didaktik der Biologie oder Sozial- und Kommunikationspsychologie im Umfang von wenigstens 6 Credits;
  • f) Studienfach Philosophie: Nachweis von Kenntnissen auf dem Gebiet der Praktischen Philosophie im Umfang von wenigstens 6 Credits.



Die Auswahlkommission kann die Feststellung der fachlichen Einschlägigkeit davon abhängig machen, Leistungen nach Satz 2, die bislang noch nicht erbracht wurden, innerhalb von zwei Semestern nachzuholen; in diesem Fall sind die Feststellung der fachlichen Einschlägigkeit und die Zulassung bis zum Nachweis der noch fehlenden Leistungen, der innerhalb von zwei Semestern seit der Einschreibung bei der Universität (Ausschlussfrist) eingegangen sein muss, auflösend bedingt. Liegt der Nachweis der noch fehlenden Leistungen nicht fristgerecht vor, werden die Feststellung der fachlichen Einschlägigkeit und ein darauf beruhender Zulassungsbescheid unwirksam.

(4) Bewerberinnen und Bewerber, die weder eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung aufweisen noch ihren Bachelor- oder Master-Abschluss oder einen gleichwertigen Abschluss an einer deutschen Hochschule erworben haben, müssen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Der Nachweis hierüber wird geführt gemäß der Prüfungsordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerberinnen und Studienbewerber (DSH) durch eine Prüfung mit dem Gesamtergebnis DSH-2. Ausgenommen von der Verpflichtung zur Durchführung eines Tests sind Bewerberinnen und Bewerber, welche nach der Prüfungsordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerberinnen und Studienbewerber (DSH) an der Georg-August-Universität Göttingen von der Deutschen Sprachprüfung für den Hoch-schulzugang freigestellt sind; dies gilt insbesondere für solche Bewerberinnen oder Bewerber, welche die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache durch den erfolgreichen „Test Deutsch als Fremdsprache“ (TestDaF) mit mindestens viermal TestDaF-Niveaustufe 4 (TDN 4) oder durch den „Prüfungsteil Deutsch“ der Feststellungsprüfung an Studienkollegs nachgewiesen haben.

(5) Abweichend von Abs. 4 ist vom Nachweis deutscher Sprachkenntnisse ausgenommen, wer ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache nachweist. 2Bewerberinnen und Bewerber, deren Muttersprache nicht Englisch ist, weisen ausreichende Englischkenntnisse durch Mindestleistungen in einem international anerkannten Test nach:

  • a) Cambridge Certificate in Advanced English mindestens mit der Note „passed"
  • b) Cambridge Certificate of Proficiency in English mindestens mit der Note „passed“
  • c) "International English Language Testing System" (IELTS) Niveaustufe 7 oder höher
  • d) mindestens 550 Punkte im handschriftlichen Test des "Test of English as a Foreign Language" (paper based TOEFL)
  • e) mindestens 213 Punkte im computergestützten Test des "Test of English as a Foreign Language" (computerbased TOEFL)
  • f) mindestens 80 Punkte im ”new internet based TOEFL - Test of English as a Foreign Language”
  • g) UNIcert der Stufe III
  • h) C1- oder C2-Nachweis nach CEFR (Common European Framework of References)



Das erfolgreiche Absolvieren des Tests darf nicht länger als zwei Jahre vor dem Eingang des Antrags auf Zulassung zum Promotionsstudiengang zurückliegen. Ausgenommen von der Verpflichtung zum Nachweis eines Tests sind Bewerberinnen und Bewerber mit einem min-destens zweijährigen Studien- oder Berufsaufenthalt in einem englischsprachigen Land in-nerhalb der letzten drei Jahre vor Eingang des Antrags auf Zulassung und solche Bewerbe-rinnen oder Bewerber, die einen vorherigen Studiengang in dieser Sprache abgeschlossen haben. Über die Anerkennung anderer Nachweise ausreichender Englischkenntnisse ent-scheidet die Auswahlkommission.

(6) Eine Bewerberin oder ein Bewerber muss ferner die Voraussetzungen der zuständigen Fakultät für die Zulassung zur Promotion erfüllen.