In publica commoda

Satzung des Vereins zur Pflege der vorschulischen und sportlichen Erziehung in Göttingen

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Verein zur Pflege der vorschulischen und sportlichen Erziehung in Göttingen". Der Verein hat seinen Sitz in Göttingen und soll beim Amtsgericht Göttingen eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins "Verein zur Pflege der vorschulischen und sportlichen Erziehung in Göttingen e.V.".
Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. August.


§2 Zweck

Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung einer vorschulischen Erziehung, in der der sportlichen Betätigung eine besondere Bedeutung zukommt, um dadurch die geistige, soziale und körperliche Entwicklung noch nicht schulpflichtiger Kinder altersgemäß zu unterstützen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, daß der Verein eine Kinderbetreuungseinrichtung betreibt, in der der sportlichen Betätigung von drei- bis sechsjährigen Kindern eine hervorgehobene Bedeutung zukommt. Die sportliche Betätigung hat ausschließlich spielerischen Charakter und ist nicht auf Leistung ausgerichtet.


§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungszwecke verwandt werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§4 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden.
Über einen Aufnahmeantrag, der schriftlich zu stellen ist, entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluß aus dem Verein oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei einer juristischen Person.

Der freiwillige Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nicht widerruflich.
Ein Mitglied kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung von einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder mit einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen oder mindestens zwei Jahre keinen Beitrag gezahlt hat. Stimmenthaltungen zählen nicht als gültige Stimmen.


§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge und ihre Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Durch einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung kann vor der Aufnahme eines Mitgliedes dieses von der Beitragspflicht befreit werden, wenn seine Mitgliedschaft in besonderem Ausmaß den Vereinszweck fördert.


§ 7 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Verpflichtet ein Vorstandsmitglied den Verein durch ein Rechtsgeschäft finanziell mit mehr als DM 100,-- ( EUR 51,-), so muss er die Zustimmung des anderen Vorstandsmitgliedes einholen. Verpflichtungsgeschäfte, deren Umfang mehr als DM 1000,-- (EUR 511,--) beträgt, müssen von der Mitgliederversammlung genehmigt werden. Diese Genehmigung kann für bestimmte Vorhaben auch in allgemeiner Form erteilt werden.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,

  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

  • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes

  • Vorlage der Jahresplanung Beschlußfassung über Aufnahmeanträge Beschlußfassung über die Aufnahme von Kindern in die Kinderbetreuungseinrichtung.


  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
    Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von jedem der beiden Vorstandsmitglieder einberufen werden können. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Vorstandsbeschlüsse erfordern die Zustimmung beider Mitglieder. Bei Nichteinigung kann jedes Vorstandsmitglied die Mitgliederversammlung anrufen.


    § 9 Die Mitgliederversammlung

    In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
    Die Mitgliederversammlung entscheidet über
    Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes Satzungsänderungen und eine Auflösung des Vereins die Aufnahme von Mitgliedern ohne Beitragsverpflichtung den Auschluß von Kindern aus dem Kindergarten die Höhe des Jahresbeitrags
    Verpflichtungsgeschäfte für den Verein im Umfang von mehr als 1000,-- DM. Die Genehmigung kann für bestimmte Vorhaben auch in allgemeiner Form erteilt werden, weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder dem Gesetz ergibt.
    Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.
    Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
    Auf Antrag eines Vorstandsmitglieds oder eines Drittels der Mitglieder, die dieses schriftlich verlangt haben, ist eine Mitgliederversammlung binnen vier Wochen durch schriftliche Einladung einzuberufen. Die Einladung muß mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugegangen sein.
    Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut schriftlich mit einer Frist von sieben Tagen einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
    Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer. Dieser fertigt ein Protokoll über den Verlauf der Mitgliederversammlung, das von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

    Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, Satzungsänderungen einschließlich einer Änderung des Vereinszwecks bedürfen einer 3/. Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.


    § 10 Rechnungsprüfer

    Die Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsprüfer, der die Kassengeschäfte des Vereins überwacht. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.


    § 11 Auflösung des Vereins

    Der Verein wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einer 2/ Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst.
    Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei einer Änderung des Vereinszwecks, durch die die Gemeinnützigkeit wegfällt, fällt das Vereinsvermögen an das Jugendamt der Stadt Göttingen, das es für Zwecke der vorschulischen Sportförderung verausgaben soll.
    Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, so daß die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
    Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt die Einsetzung eines anderen Liquidators.
    Vorstehende Satzung wurde am 2. Februar 1990 in Göttingen von der Gründungsversammlung
    beschlossen.