19/08/2013:
Bewachungsgewerbe stellt Mindestlohn in Frage

Seit Mitte 2011 gilt für die etwa 180.00 Beschäftigten des Wach- und Sicherheitsgewerbes ein in seiner Höhe regional gestaffelter gesetzlicher Mindestlohn (siehe 04.05.2011). Eine Verlängerung der bis Ende 2013 laufenden Vereinbarung scheint fraglich, da die Gewerkschaft Ver.di und die Arbeitgeber bisher keine Einigung über eine Anschlussregelung erzielen konnten.

Wie FAZ.net dazu schreibt, wolle der Arbeitgeberverband im Wach- und Sicherheitsgewerbe, der Bundesverband der Deutschen Sicherheitswirtschaft (BDSW), der rund 850 Unternehmen der Branche vertrete, den Mindestlohn-Tarifvertrag mit den Beschäftigten zum Jahresende kündigen, weil es Streit über eine Erhöhung und über Zuschläge gebe. Hintergrund sei ein Streit darüber, ob eine Einigung auf neue regionale Mindestlohnsätze auch eine bindende Wirkung für die regulären Tarifverhandlungen haben solle, die in der Branche traditionell auf Landesebene geführt würden. Die Arbeitgeber hätten von Ver.di eine Zusage gefordert, dass die untersten Lohngruppen für die freiwillig tarifgebundenen Betriebe nicht anschließend in diesen Tarifrunden über das Niveau des Mindestlohns hinaus erhöht würden. Die Gewerkschaft ver.di lehne dies ab, zumal die bisher angebotene Erhöhung des Mindestlohnes, Anhebung der Stundensätze je nach Region in einer Bandbreite von 3,4 bis 6,7 Prozent, völlig unzureichend sei.

Die seit März laufenden Mindestlohnverhandlungen würden außerdem durch einen Streit über tarifliche Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge erschwert. Der BDSW fordere, die Zuschläge, derzeit je nach Region bis zu 100 Prozent des Grundlohns, zu senken und teilweise in den Grundlohn einzurechnen.

Im Kern drehe sich der Streit daher laut FAZ.net um eine Begrenzung des Kostengefälles zwischen tarifgebundenen und nicht tarifgebundenen Betrieben. Denn anders als der Grundlohn könnten die für tarifgebundene Betriebe geltenden Zuschläge nicht als allgemeinverbindlich erklärt werden; die nicht tarifgebundenen Betriebe könnten nicht verpflichtet werden, die Zuschläge zu zahlen. Während es demnach für die nicht tarifgebundene Betriebe ausreiche, den gesetzlich geforderten Lohn zu zahlen, müssten tarifgebundene auch die Zuschläge zahlen. Der BDSW befürchte, dass dieser Wettbewerbsnachteil zu Verbandsaustritten führen könne, was wiederum den Branchenmindestlohn grundsätzlich gefährden könne. Derzeit erreiche der BDSW eine Tarifbindung von 56 Prozent. Sinke der Wert durch Austritte unterhalb von 50 Prozent, dann wäre der Richtwert für tarifliche Branchenmindestlöhne nicht mehr erfüllt.

Quelle: FAZ.net vom 19.08.2013