Untersuchung der Wasserpreispolitik

Nach Art. 9 EG-WRRL sollen von den Wasserpreisen angemessene Anreize ausgehen, die Ressource Wasser nachhaltig und effizient zu nutzen. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Wasserpreise unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips und der Einbeziehung von umwelt- und ressourcenbezogenen Kosten kostendeckend gestaltet werden.
Der Nachweis, dass die Anforderungen des Art. 9 EG-WRRL erfüllt sind, ist bisher ausgeblieben, insbesondere auch deshalb, da zentrale Begrifflichkeiten der Vorschrift nicht oder nicht präzise genug definiert worden sind.

Vor diesem Hintergrund hat das Niedersächsische Ministerium für Umwelt und Klimaschutz die Arbeitsgruppe beauftragt, eine praxistaugliche Auslegung der Begriffe und Konzepte des Art. 9 EG-WRRL auszuarbeiten und diese im Rahmen einer Fallstudie bei einem Wasserdienstleister auf ihre Praxistauglichkeit zu überprüfen. Damit wird ein wichtiger Beitrag zur Debatte der Kostendeckung der Wasserpreise geleistet.