(1) Die Studierenden sind während ihres Studiums so zu beraten und zu betreuen, dass sie ihr Studium zielgerichtet auf den Studienabschluss hin gestalten und in der Regelstudienzeit beenden können. Im Bachelorstudiengang wird hierfür in jedem Studienabschnitt und jeder Studienrichtung mindestens eine Studienrichtungsberaterin oder ein Studienrichtungsberater ernannt.
(2) Die Studienberatung im Masterstudium wird von Mentorinnen und Mentoren vorgenommen. Sie sollen die Studierenden in allen fachbezogenen Fragen bei der Gestaltung ihres Studiums individuell und kontinuierlich beraten. Zu diesem Zweck wird jeder und jedem Studierenden zu Beginn des Masterstudiums eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer als Mentor zugeordnet. Das Zuordnungsverfahren regelt der Fakultätsrat.
(3) Zusätzlich bietet die Zentrale Studienberatung (ZSb) ein umfassendes Beratungsangebot an. Sie kooperiert mit allen Fakultäten und mit verschiedenen Einrichtungen der Universität Göttingen und informiert über das gesamte Studienangebot. Die Zentrale Studienberatung berät darüber hinaus individuell oder in Gruppen auch zu persönlichen Fragen, die das Studium und die Berufswahl angehen.