(1) Das Zulassungsverfahren nach § 8 erfolgt gemeinsam für alle Prüfungsleistungen der Masterprüfung.
(2) Die Anmeldung erfolgt zur ersten Modulprüfung im Masterstudiengang. Die Zugangsvoraussetzungen gemäß der „Ordnung über besondere Zugangsvoraussetzungen für den Masterstudiengang Agrarwissenschaften“ müssen erfüllt sein.
(3) Ein Wechsel der Studienrichtung ist nur nach Beratung durch die Mentorin oder den Mentor und im Rahmen der in der neuen Studienrichtung zur Verfügung stehenden Studienplätze möglich. Über das Beratungsgespräch fertigt die Mentorin oder der Mentor eine Protokollnotiz an, welche die oder der Studierende dem Prüfungsausschuss mit der schriftlichen Meldung über den Wechsel der Studienrichtung vorzulegen hat. Gegebenfalls sind weitere Zugangsvoraussetzungen gemäß der „Ordnung über besondere Zugangvoraussetzungen für den Masterstudiengang Agrarwissenschaften“ zu erfüllen.
(4) Der Zulassungsantrag kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der ersten Modulprüfung der Masterprüfung zurückgenommen werden.
(5) Zur Masterprüfung kann auf Antrag auch zugelassen werden, wer noch nicht die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt. Diese mit Auflagen verbundene Zulassung setzt voraus, dass die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen ohne Beeinträchtigung des Studiums nachgeholt werden kann. Fristen zur Erfüllung der Voraussetzung regelt die „Ordnung über besondere Zugangvoraussetzungen für den Masterstudiengang Agrarwissenschaften“.