Aufgaben

Gemäß § 44 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) befaßt sich der Fakultätsrat mit den grundsätzlichen Angelegenheiten der Fakultät in den Bereichen Forschung und Lehre. Sämtliche Entscheidungen hinsichtlich Berufungen und anderen Personalfragen, Ordnungen, Schließung und Einrichtung von Studiengängen sowie der Verwaltung der Finanzmittel werden vom Fakultätsrat gefällt. Er trägt damit die Verantwortung für den Fächern übergeordnete Entscheidungen und die zukünftige Entwicklung der Fakultät (siehe dazu auch den Entwicklungsplan der Fakultät).
Der Fakultätsrat setzt sich aus 13 stimmberechtigten, auf 2 Jahre (die Studierendenvertreter jährlich) direkt gewählten Mitgliedern zusammen, davon 7 Professoren, 2 Wissenschaftliche Mitarbeiter, 2 Studierende und 2 Mitarbeiter aus dem nicht-wissenschaftlichen Verwaltungsdienst. Der Vorsitz des Gremiums obliegt der Dekanin/dem Dekan.