MINDESTLÖHNE:
29/04/2014:
Die meisten Ausnahmen vom Mindestlohn wären verfassungswidrig
Von den Plänen der Bundesregierung, über Ausnahmeregelungen mehreren Arbeitnehmergruppen den allgemeinen Mindestlohn vorzuenthalten, könnten bis zu zwei Millionen der gut fünf Millionen Beschäftigten, die weniger als 8,50 Euro pro Stunde verdienen, betroffen sein (siehe 27.01.2014). Sie dürfen allerdings darauf hoffen, dass diese Form der Ungleichbehandlung verfassungsrechtlich anfechtbar ist, da sie u.a. gegen das Prinzip "gleicher Lohn für gleiche Arbeit" verstößt. Zu diesem Ergebnis kommt der Kölner Arbeits- und Sozialrechtler Ulrich Preis in einem für die gewerkschaftsnahe Hans-Böckler-Stiftung (HBS) erstellten Rechtsgutachten.
Wie die Mittelbayerische Zeitung dazu in ihrer Online-Ausgabe berichtet, seien Ausnahmen für Rentner, Mini-Jobber, Erntehelfer und Taxifahrer beim gesetzlichen Mindestlohn dem Rechtsgutachten zufolge verfassungswidrig. Teilzeitbeschäftigte wie auch geringfügig Beschäftigte seien im Sinne des Gesetzes normale Arbeitnehmer. Auch für sie gelte das Prinzip "gleicher Lohn für gleiche Arbeit", habe Preis geschrieben. Als äußerst problematisch sehe der Wissenschaftler in diesem Zusammenhang auch die von der Koalition vorgesehene Herausnahme von unter 18-Jährigen beim Mindestlohn an. Verfassungsbedenken der Altersdiskriminierung würden in diesem Fall auch nicht dadurch geringer, dass die Altersgrenze etwa auf 21 Jahre heraufgesetzt werde.
Bereit im März 2014 hatte der Rechtswissenschaftler Andreas Fischer-Lescano (Professor am Zentrum für Europäische Rechtspolitik der Universität Bremen) in einem Rechtsgutachten für den DGB darauf verwiesen, dass Ausnahmeregelungen nur für ehrenamtlich Tätige, Azubis und Praktikanten juristisch zu rechtfertigen wären.
Quelle: Mittelbayerische.de vom 29.04.2014
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