§ 7 Wiederholbarkeit von Prüfungsleistungen
(1) Nicht bestandene Modulprüfungen sowie das Kolloquium zur Masterarbeit können zweimal wiederholt werden. Wird die zweite Wiederholungsprüfung mit „nicht ausreichend“ bewertet oder gilt sie als mit „nicht ausreichend“ bewertet und ist eine Wiederholungsmöglichkeit nach Abs. 2 nicht mehr gegeben, so ist die Modulprüfung endgültig nicht bestanden. In der zweiten Wiederholungsprüfung darf die Note „nicht ausreichend“ nur nach mündlicher Prüfung vergeben werden.
(2) Wiederholungsprüfungen sind in angemessener Frist abzulegen. Sie sollen in der nächsten Prüfungsperiode, aber spätestens innerhalb eines Jahres nach der erfolglosen Prüfung abgelegt werden. Wird die Frist überschritten, gilt der entsprechende Prüfungsversuch als nicht bestanden. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann von der Prüfungskommission eine angemessene Fristverlängerung gewährt werden. Die oder der zu Prüfende erhält unter Berücksichtigung der Frist nach den Sätzen 1 und 2 Auskunft über die Möglichkeit der Wiederholung der nicht bestandenen Prüfungsleistungen.
(3) In demselben Studiengang an einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder im Ausland erfolglos unternommene Versuche, eine Prüfungsleistung abzulegen, werden auf die Wiederholungsmöglichkeiten nach Abs. 1 angerechnet.
(4) Wird eine Pflichtmodulprüfung endgültig mit „nicht ausreichend“ bewertet und ist eine Wiederholungsmöglichkeit nach Abs. 2 nicht mehr gegeben, so ist die Masterprüfung endgültig nicht bestanden.