(1) Zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studienganges, für die Organisation der Prüfungen und zur Wahrnehmung aller durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet die Fakultät für Agrarwissenschaften eine Prüfungskommission. Der Prüfungskommission gehören fünf Mitglieder an, die durch die Gruppenvertretungen im Fakultätsrat gewählt werden, und zwar drei Mitglieder der Hochschullehrergruppe, ein Mitglied der Mitarbeitergruppe und ein Mitglied der Studierendengruppe. Aus jeder Gruppe ist zusätzlich eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu wählen. Die Prüfungskommission unterstützt die Studiendekanin oder den Studiendekan dabei, dass die gesetzlichen Bestimmungen und die Regelungen dieser Prüfungsordnung eingehalten werden und alle Prüfungsleistungen in den in dieser Ordnung festgelegten Fristen erbracht werden können.
(2) Die Prüfungskommission wählt aus der Gruppe der Hochschullehrer eine oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Die Prüfungskommission kann Empfehlungen für die Qualitätssicherung und für notwendige Änderungen der Prüfungsordnung erarbeiten. Vor der Weiterleitung an den Fakultätsrat sind diese der zuständigen Studienkommission vorzulegen.
(4) Die Studiendekanin oder der Studiendekan gehört der Kommission beratend an.