Gleichstellung

Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 30, können auf Antrag von der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten können.

Rechtsgrundlage: § 2 Abs. 3 i.V.m. § 68 Abs. 2 u. 3 SGB IX

Mit einer Gleichstellung erlangt man grundsätzlich den gleichen "Status" wie schwerbehinderte Menschen, bis auf:


  • den Zusatzurlaub
  • die unentgeltliche Beförderung
  • die besondere Altersrente


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