Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung (SBV)
Die SBV hat darauf zu achten, dass die für die Schwerbehinderten geltenden Gesetze und Verordnungen eingehalten werden.
Die SBV ist verpflichtet, über die im Amt bekannt gewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten von Beschäftigten der Universität, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu wahren (§ 179 Abs. 7 SGB IX).
Die SBV ist in allen Angelegenheiten beratend und unterstützend tätig, die einen einzelnen Schwerbehinderten oder die Schwerbehinderten als Gruppe sowie die ihnen Gleichgestellten betreffen.
Folgende Hilfestellung kann geleistet werden:
Die SBV ist eine Ein-Personen-Vertretung mit z.Z. sechs gewählten StellvertreterInnen.
Sie arbeitet als eigenständige Institution mit dem Personalrat eng zusammen und ist durch den Arbeitgeber nicht weisungsgebunden.
Die gesetzliche Grundlage bieten das Sozialgesetzbuch SGB IX, das Behindertengleichstellungsgesetz, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), die Richtlinien zur gleichberechtigten und selbstbestimmten Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen am Berufsleben im öffentlichen Dienst und die UN - Behindertenrechtskonvention (UN - BRK).
Die SBV nimmt an den Personalratssitzungen teil. Ebenso an den Arbeitsgruppen des Personalrats zu Themen, die schwerbehinderte Menschen betreffen (z.B. Arbeitsschutz/Arbeitssicherheit, Öffentlichkeit, Mitarbeiter-Führungskräftegespräche).