Studienaufbau
Das Studium beginnt mit einem Grundstudium von drei bis vier Semestern, in dessen Verlauf eine studienbegleitende Zwischenprüfung zu absolvieren ist. Daran schließen sich das zwei bis drei Semester umfassende Hauptstudium sowie das Schwerpunktbereichsstudium mit einer Dauer von ungefähr zwei Semestern an.
Pflichtfächer sind die Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts, des Öffentlichen Rechts und des Verfahrensrechts einschließlich der europarechtlichen Bezüge, der rechtswissen-schaftlichen Methoden und der philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundla-gen (§ 5a Abs. 2 S. 3 DRiG).
Man unterscheidet drei Kernbereiche:
- Bürgerliches Recht mit dazugehörigem Prozessrecht
- Strafrecht mit dazugehörigem Prozessrecht
- Öffentliches Recht mit dazugehörigem Prozessrecht.
Dazu kommen die Grundlagenfächer (z.B. Rechtsgeschichte, Allgemeine Staatslehre, Rechtsphi-losophie), die Vermittlung von Schlüsselqualifikationen (z.B. Verhand¬lungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre) sowie fachspezifische Fremdsprachenkompetenzen.
Im Rahmen des Schwerpunktbereichsstudiums können an der Juristischen Fakultät in Göttingen folgende Schwerpunktbereiche gewählt werden:
- Historische und philosophische Grundlagen des Rechts
- Privates und öffentliches Wirtschaftsrecht
- Zivilrecht und Zivilrechtspflege
- Privates und öffentliches Medienrecht
- Internationales und Europäisches öffentliches Recht
- Kriminalwissenschaften
- Arbeits- und Sozialordnung
- Medizinrecht
- Öffentliches Recht - Regieren, Regulieren und Verwalten
Auf Antrag kann nach der erfolgreich bestandenen ersten Prüfung der akademische Grad einer Diplomjuristin/eines Diplomjuristen verliehen werden.
Auf das Studium folgt ein Vorbereitungsdienst (Referendariat) von zwei Jahren in mehreren Stati-onen: bei einem ordentlichen Gericht, bei einer Staatsanwaltschaft, bei einer Verwaltungsbehörde, bei Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten und in einem von der Referendarin oder dem Refe¬rendar gewählten Schwerpunktbereich (Wahlstation), an dessen Ende das Staatsexamen (Assessorexamen) steht. Mit dem Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung wird die Befähigung zum Richteramt und zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst erlangt.