An der Fakultät für Informatik ist es uns ein großes Anliegen, dass alle Studierenden ihr Studium unter fairen und vergleichbaren Bedingungen absolvieren können. Wir setzen uns für eine inklusive und unterstützende Lernumgebung ein, in der du dein individuelles Potenzial entfalten kannst.

Ein Nachteilsausgleich (NTA) kann dich dabei unterstützen, individuelle Herausforderungen des Studienalltags zu bewältigen. Er ist kein Zeichen von Schwäche, sondern ein wichtiges Mittel, um gleiche Chancen für alle Studierenden zu schaffen. Deine individuelle Situation ist uns wichtig und wir unterstützen dich gern dabei, eine für dich passende Lösung zu finden.

Auf dieser Seite möchten wir dich über die Möglichkeit eines Nachteilsausgleichs informieren.

Ein NTA dient dazu, Nachteile auszugleichen, die dir im Studium aufgrund einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung oder anderer individueller Beeinträchtigungen entstehen können. Ziel ist es dabei, gleichwertige Studien- und Prüfungsbedingungen zu schaffen, damit du deine Leistungen unabhängig von bestehenden Einschränkungen erbringen kannst. Die inhaltlichen Anforderungen von Studien- und Prüfungsleistungen bleiben dabei unverändert, es soll kein Nachteil aber auch kein Vorteil durch den NTA entstehen. Auch die Bewertung deiner Leistungen wird durch einen NTA nicht beeinflusst und er erscheint weder in Leistungsnachweisen noch in Zeugnissen.
Antragsberechtigt sind alle Studierenden mit einer Behinderung oder chronischen Erkrankung. Dabei ist es nicht erforderlich, dass eine anerkannte Schwerbehinderung vorliegt. Auch chronische psychische Beeinträchtigungen sowie Legasthenie oder ADS/ADHS können berücksichtigt werden. Ebenso können Schwangerschaft und das Studieren mit Kind(ern) oder pflege-/unterstützungsbedürftigen Angehörigen besondere Herausforderungen für deinen Studienalltag darstellen.

Wenn du dich hier angesprochen fühlst oder unsicher bist, ob ein NTA für dich infrage kommt, zögere bitte nicht, dich zu informieren oder Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Die Ansprechpartner*innen innerhalb des Instituts für Informatik findest du rechts in der Sidebar.

Voraussetzung für den Anspruch auf einen NTA ist, dass dir unter den regulären Studien- oder Prüfungsbedingungen oder innerhalb der vorgesehenen Fristen ein konkreter Nachteil entstehen würde. Außerdem darf kein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen diesem Nachteil und den Kompetenzen bestehen, die mit der jeweiligen Studien- oder Prüfungsleistung nachgewiesen werden sollen.
Folgende Beeinträchtigungen können die Notwendigkeit eines NTAs begründen, wobei die Auflistung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Empfundene und gelebte Beeinträchtigungen und daraus entstehende Nachteile sind so individuell wie unsere Studierenden. Wende dich also auch gern mit deinen Fragen an uns, wenn du in dieser Aufzählung etwas nicht findest.

Beeinträchtigungen können sein:
  • länger andauernde oder ständige Behinderung: Sinnesbeeinträchtigungen (bspw. das Sehen, Hören, Sprechen betreffend) oder auch Mobilitäts- und Bewegungseinschränkungen (bspw. bei neurologischen Erkrankungen oder nach Unfällen)
  • chronische Erkrankungen (bspw. Asthma, Migräne, Diabetes mellitus)
  • psychische Erkrankungen (bspw. Depressionen, Angststörungen)
  • Neurodiversität: hierunter fallen bspw. Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS), Autismus, Legasthenie oder Dyskalkulie
  • andere länger andauernde Beeinträchtigungen oder schwere Erkrankungen (bspw. Krebserkrankungen)
  • Schwangerschaft, Erziehung eines Kindes im Alter bis zu 14 Jahren oder die Pflege naher Angehöriger (nutze hier bitte unbedingt auch das Informationsangebot des Bereichs „Vereinbarkeit von Studium und Familie“
Jeder NTA wird individuell gewährt und soll deine ganz persönliche Beeinträchtigung für eine ganz bestimmte Studien- oder Prüfungsleistung ausgleichen. Daher findest du hier keine festen Vorgaben für Maßnahmen, jedoch zahlreiche Beispiele dafür, wie ein NTA aussehen kann. Sprich gern auch mit der*dem zuständigen Dozent*in deiner Lehrveranstaltung darüber, welche Maßnahmen dir für die Erbringung der geforderten Leistung helfen würden.

Beispiele für Nachteilsausgleiche sind:
  • Pausen in Klausuren (ohne Zeitverlust)
  • gesonderte Räume für eine Prüfung
  • Ersatz der Prüfungsform, also Umwandlung mündlicher in schriftliche Prüfungen, Hausarbeiten in Referate, Gruppen- in Einzelprüfungen (oder jeweils umgekehrt)
  • Zeitverlängerung in Prüfungen oder Fristverlängerungen für Abgaben
  • Entzerrung von Prüfungsphasen
  • Nutzung technischer Hilfsmittel und/oder personelle Hilfen
  • Ersatz der Anwesenheitspflicht in einer Lehrveranstaltung durch eine andere kompensatorische Leistung
  • Splitten oder Verlegen von Praktikumszeiten
Wichtig bei der Maßnahmenfindung ist, dass der NTA deine festgestellten Nachteile im Sinne der Chancengleichheit möglichst vollständig ausgleicht, sie jedoch nicht überkompensiert.
Die Beantragung eines NTAs erfolgt formlos und begründet durch die*den betroffene*n Studierende*n. Dein Antrag richtet sich an die Prüfungskommission und bedarf folgender Angaben:
  • Nennung der Studien- oder Prüfungsleistung(en), für die ein Ausgleich beantragt werden soll
  • Angaben zur Beeinträchtigung, nicht aber zwingend die Nennung der Diagnose
  • Beschreibung, welche Auswirkungen auf deine gesundheitliche Situation im Hinblick auf die Studien- bzw. Prüfungssituation vorliegen
  • Formulierung eines konkreten Ausgleichsvorschlags (bspw. Schreibzeitverlängerung von X %, Pausen nach X Minuten, Klausuraufgaben in einer Schriftgröße von X); dieser kann vorab mit der*dem Dozent*in der betroffenen Studien- oder Prüfungsleistung besprochen werden
  • Eingescannte Bescheinigung zur Bestätigung der Auswirkungen einer Beeinträchtigung: geeignet sind hier (fach-)ärztliche Atteste bzw. Stellungnahmen von approbierten, psychologischen Psychotherapeut*innen, Behandlungsberichte von Krankenhaus- und Reha-Aufenthalten und / oder Stellungnahmen von Reha-Trägern, Bewilligungsbescheide von Trägern der Eingliederungshilfe, Schwerbehindertenausweis bzw. Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes etc. (Hinweis: die originalen Dokumente müssen von dir aufbewahrt werden.)
Mit Hilfe all dieser Angaben muss die Prüfungskommission in der Lage sein können, auch ohne medizinische Fachkenntnisse eine Entscheidung darüber treffen zu können, ob die Voraussetzungen für einen NTA vorliegen und ob die vorgeschlagenen ausgleichenden Maßnahmen angemessen sind.

Wichtig ist, dass du deinen Antrag auf NTA rechtzeitig vor Antritt der entsprechenden Prüfungs- oder Studienleistung stellst, damit sowohl die Antragsbearbeitung als auch die organisatorische Umsetzung des NTAs gewährleisten werden kann. Der NTA sollte der*dem Prüfenden spätestens 4 Wochen vor Ablauf der Anmeldefrist zur Prüfung vorliegen. Bezieht sich ein NTA auf die Anwesenheitspflicht in einer Lehrveranstaltung, so muss der Antrag zu Beginn des Semesters gestellt werden. Ein NTA kann – bei Vorlage einer entsprechenden (z. B. ärztlichen) Bestätigung über die Dauerhaftigkeit der Beeinträchtigung – für die gesamte Studiendauer beantragt werden.

Die Prüfungskommission entscheidet zeitnah über den Antrag und informiert die*den Antragstellenden sowie das Prüfungsamt. Falls möglich, wird der NTA im Prüfungssystem FlexNow eingetragen. Sobald dir die Zustimmung der Prüfungskommission zum NTA vorliegt, setzte dich bitte schnellstmöglich mit der*dem Prüfenden bzw. der*dem Modulbeauftragte*n in Verbindung, um die logistischen Details für die Umsetzung des NTAs abzustimmen.

Solltest du vor der Beantragung eines NTAs Beratung benötigen, dann setze dich bitte mit uns in Verbindung, den Kontakt findest du rechts in der Sidebar.
  • Ggf. Beratung (Kontakt s. Sidebar) und/oder Gespräch mit Dozent*in/Prüfende*r
  • Formloser, begründeter Antrag an die Prüfungskommission (Kontakt s. Sidebar) durch die*den Studierende*n (Frist: spätestens bis 4 Wochen vor Ablauf der Anmeldefrist zur Prüfungs-/Studienleistung)
  • Prüfungskommission (PK) berät und entscheidet über Antrag
  • PK informiert Studierende*n
  • Studierende*r informiert Dozent*in/Prüfende*n
  • PK informiert Prüfungsamt (PA)
  • Ggf. Eintragung NTA im FlexNow durch PA
  • Organisatorische Umsetzung NTA durch PA und ggf. Dozent*in/Prüfende*n
Besteht die Beeinträchtigung dauerhaft, so kann der Antrag auf NTA auch für einen längeren Zeitraum (bspw. für die gesamte Studienzeit) gestellt werden. Auch ist es möglich, einen Antrag für mehrere betroffene Studien- oder Prüfungsleistungen gleichzeitig zu stellen.

Falls du Bedenken hast, dass die Beantragung eines NTAs und damit die Offenlegung deiner Beeinträchtigung (oder auch Erkrankung) zu Nachteilen für dich führen könnte oder gar mit Stigmatisierung verbunden sein könnte, dann sei dir hier versichert: alle Beteiligten der Universität, angefangen von beratenden Einrichtungen, über Dozent*innen bis hin zur Prüfungskommission, sind zur Vertraulichkeit und gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der Antrag und auch die Gewährung von Nachteilsausgleichen findet im Abschlusszeugnis keine Erwähnung.
Grundsätzlich abgeleitet wird ein Anspruch auf Nachteilsausgleich aus Artikeln des Grundgesetzes und des Niedersächsischen Hochschulgesetzes. Im Speziellen sind in der Allgemeinen Prüfungsordnung für Bachelor und Master-Studiengänge sowie sonstige Studienangebote an der Universität Göttingen (APO, aktuelle Fassung: AM I Nr. 5 v. 10.02.2023) verschiedene Formulierungen und Inhalte bezüglich einer Regelung zum Nachteilsausgleich (§21 Schutzbestimmungen) und bezüglich der Teilnahme an Lehrveranstaltungen (§14, Abs. 5 Zugang und Zulassung zu Modulen und Prüfungsleistungen) enthalten.

Zu keinem Zeitpunkt deiner Interaktion mit uns oder während der Antragsstellung ist es notwendig, eine konkrete Diagnose zu benennen. Dies kann jedoch unter Umständen nützlich für die Entscheidungsfindung durch die Prüfungskommission sein, ob die von dir beantragten Maßnahmen adäquat für deinen Nachteil sind. Unter Umständen ist es weiterhin möglich, dass auch trotz Nicht-Nennung einer Diagnose aus dem Antrag darauf zurück geschlossen werden kann. Deine sensiblen Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt und dürfen nur den an der Entscheidung und Umsetzung beteiligten Stellen zugänglich gemacht werden. Der eigentliche Antrag sowie eingereichte Nachweise werden nach Abschluss des Verfahrens und Ablauf einer kurzen Aufbewahrungsfrist gelöscht. Die bewilligte Maßnahme des Nachteilsausgleichs wird dauerhaft in der elektronischen Studierendenakte (ESA) gespeichert. Es gelten die Datenschutzbestimmungen der Universität Göttingen.
  1. Kontakt:
  2. Studiendekanat Informatik
    Goldschmidtstr. 7
    37077 Göttingen
  3. Hierüber erreichen Sie auch die Prüfungskommission .
  4. Weitere Informationen:
  5. Vereinbarkeit von Studium und Familie
  6. Barrierefrei studieren