In publica commoda

Biostoffe

In den Anwendungsbereich der Biostoffverordnung fallen viele und zum Teil sehr heterogene Tätigkeitsbereiche in verschiedenen Branchen. Dazu gehören Einrichtungen des Gesundheitswesens, der Biotechnologie und Forschungseinrichtungen sowie der Bereich der Abfallwirtschaft, der Abwasserreinigung und der Land- und Forstwirtschaft, um nur einige zu nennen. Mit den Regelungen der Verordnung sollen die Beschäftigten vor Gefährdungen durch Biostoffe geschützt werden. Daneben soll auch der Schutz anderer Personen, die aufgrund der Verwendung von Biostoffen durch Beschäftigte ebenfalls gefährdet sein können, gewährleistet werden.

Definition_Biostoffe

Keine Biostoffe sind:
• Tiere
• Pflanzen (Pollen, Fruchtkörper mehrzelliger Pilze)
• Produkte tierischen/pflanzlichen Ursprungs (Tierhaare, Federn)
• Organische Stäube (Holzstäube, Futtermittelstäube)

Zahlreiche Allergien und viele toxische Wirkungen fallen somit nicht unter die Tätigkeit mit Biostoffen uns werden nicht durch die entsprechende Verordnung geregelt.

Gefährdungsbeurteilung

Bei Tätigkeiten mit Biostoffen muss im Vorfeld eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden. Sie finden die Unterlagen hierfür im SharePoint GöGebS. Für Tätigkeiten in Laboren ist der Einstieg über den Gefährdungskatalog Kapitel 4 „Biologische Gefährdung“; im bereitgestellten Muster-Katalog finden sich Beispiele und Erläuterungen. Für die Krankenversorgung findet sich im entsprechenden Bereich eine Vorlage zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung für die Patientenbereiche.