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FAQs zum Ombudssystem

Die Ombudsstelle steht allen Mitgliedern der Universität als Ansprechpartnerin bei Fragen zur guten wissenschaftlichen Praxis zur Verfügung. Ferner nimmt sie Verdachtsmeldungen auf wissenschaftliches Fehlverhalten vertraulich entgegen, berät Personen, die einen Verdacht melden oder unverschuldet in Vorgänge wissenschaftlichen Fehlverhaltens verstrickt sind und stellt auf Wunsch der informierenden Person den Kontakt zu den Ombudspersonen, dem Ombudsgremium oder zuständigkeitshalber auch weiteren universitären Beratungseinrichtungen her.

Wenn Sie einen Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten haben, sollten Sie sich an die Ombudsstelle für gute wissenschaftliche Praxis wenden. Die Ombudsstelle ist dafür zuständig, Verdachtsmeldungen vertraulich entgegenzunehmen, in einem ersten Gespräch zu prüfen, ob die Meldung einen Bezug zu wissenschaftlichem Fehlverhalten aufweist und eine Erstberatung anzubieten, bei der auch über mögliche Verfahrensschritte aufgeklärt wird. Nur wenn Sie damit einverstanden sind, wird ein Kontakt zu den Ombudspersonen oder auch weiteren Beratungseinrichtungen der Universität hergestellt. Es steht Ihnen frei, sich mit Ihrem Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten auch direkt an eine der Ombudspersonen zu wenden.

Alle Akteure des Ombudswesens sind zu strikter Vertraulichkeit verpflichtet. Das heißt, dass alle Informationen, die Sie an die Ombudsstelle oder die Ombudspersonen übermitteln, nicht ohne Ihr Einverständnis weitergegeben werden. Dieses Vorgehen schützt sowohl Sie als „Whistleblower“ als auch die verdächtigte Person vor möglicherweise ungerechtfertigter und damit rufschädigender Kritik. Die Aufnahme eines Ombudsverfahren, d.h. eine Untersuchung des Verdachtsfalls durch das Ombudsgremium, bei der u.a. die unter Verdacht stehende Person und ggf. weitere Zeugen angehört werden können, erfolgt ebenfalls nur mit Ihrer Zustimmung.

Eine anonyme Verdachtsmeldung und Beratung ist grundsätzlich möglich. Allerdings schließt dies in den meisten Fällen eine weitere Überprüfung der Anzeige seitens der Ombudspersonen/des Ombudsgremiums aus. Um in einem Verdachtsfall eine zweckmäßige Überprüfung vornehmen zu können, bedarf es in der Regel des Namens des Whistleblowers (vgl. DFG-Empfehlung 17, Denkschrift 2013)

Ein Rückzug einer Meldung ist jederzeit möglich. Ein Ombudsverfahren, d.h. eine Untersuchung Ihres Verdachts, findet grundsätzlich nur dann statt, wenn Sie Ihre Zustimmung dazu erteilt haben. Aufgrund einer persönlichen Risikoabwägung können Sie als informierende Person auf eine weitergehende Untersuchung verzichten, auch wenn Ihr Verdacht auf ein wissenschaftliches Fehlverhalten gut begründet ist.

Da der Vorwurf, wissenschaftliches Fehlverhalten begangen zu haben, für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler weitreichende berufliche und persönliche Konsequenzen haben kann, sollte ein solcher Verdacht niemals leichtfertig erhoben werden. Um eine Vorverurteilung von Personen zu vermeiden, sollten Sie Ihren Verdacht vertraulich der Ombudsstelle melden und sich dort zum weiteren Vorgehen beraten lassen. Sofern Sie über Beweise (z.B. Dokumente) verfügen, die geeignet sind, Ihren Verdacht zu belegen, sollten Sie diese der Ombudsstelle bzw. den Ombudspersonen zugänglich machen.

Bei den drei Ombudspersonen der Universität und ihren persönlichen Stellvertreter/Innen handelt es sich um in Lehre und Forschung erfahrene Hochschullehrer/innen aus den Bereichen der Geisteswissenschaften (Philosophische, Theologische Fakultät), Rechts-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften (Juristische, Sozialwissenschaftliche und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät) und den Biowissenschaften, Mathematik und Naturwissenschaften (Fakultät für Agrarwissenschaften, Fakultät für Biologie und Psychologie, Fakultät für Chemie, Fakultät für Forstwissenschaften und Waldökologie, Fakultät für Geowissenschaften und Geographie, Fakultät für Mathematik und Informatik, Fakultät für Physik). Die fünf Ombudspersonen der Universitätsmedizin kommen aus verschiedenen klinischen und wissenschaftlichen Bereichen.

Aufgabe der Ombudspersonen ist es, Personen, die einen Verdacht melden oder unverschuldet in Vorgänge wissenschaftlichen Fehlverhaltens verstrickt sind, vertraulich zu beraten und an sie herangetragenen Verdachtsfälle auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Die Arbeit der Ombudspersonen ist von dem Ziel getragen, zwischen den Parteien eines Konflikts zu vermitteln und Auseinandersetzungen beizulegen, soweit dies im Einklang mit den Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis möglich ist. Die Ombudspersonen werden vom Senat für eine Amtszeit von vier Jahren benannt.

Zusammen bilden die drei Ombudspersonen der Universität bzw. die fünf Ombudspersonen der Universitätsmedizin das Ombudsgremium. Sofern die hinweisgebende Person zustimmt, kann das Ombudsgremium ein Prüfverfahren (Ombudsverfahren) einleiten. Dabei überpüft es zunächst, ob ein Anfangsverdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten besteht. Dazu wird eine Anhörung der beschuldigten Person, aber auch weiterer Zeugen, vorgenommen. Je nach Ergebnis der Untersuchung kann das Ombudsgremium das Verfahren einstellen, den Verdacht nach Erfüllung von Auflagen oder wegen minderer Schwere einstellen oder bei Verdacht auf nicht korrigierbares wissenschaftliches Fehlverhalten den Fall der Gemeinsamen Untersuchungskommission von Universität und Universitätsmedizin übertragen. Die Untersuchung von wissenschaftlichem Fehlverhalten in einem grundständigen oder weiterführenden Studiengang (z.B. im Rahmen von Seminar-, Bachelor- oder Masterarbeit) obliegt nicht dem Ombudsgremium, sondern der jeweils zuständigen Fakultät.

Die Untersuchungskommission besteht aus fünf Mitgliedern und ihren persönlichen Stellvertrer/innen. Zu den Mitgliedern müssen eine zum Richteramt befähigte Person, eine Person aus der Universitätsmedizin sowie mindestens zwei von außerhalb der Universität kommende Personen gehören. Auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten benennt der Senat die Mitglieder der Untersuchungskommission für eine Amtszeit von vier Jahren.

In Fällen, bei denen sich in einem Ombudsverfahren der Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten erhärtet und/oder durch das Ombudsgremium keine Einigung erzielt werden kann, wird das Verfahren an die Gemeinsame Untersuchungskommission von Universität und Universitätsmedizin abgegeben. Die Untersuchungskommission ist für die förmliche Untersuchung eines Vorwurfs auf wissenschaftliches Fehlverhalten zuständig. Dies kann das Einholen schriftlicher Stellungnahmen, die Anhörung der eines Fehlverhaltens verdächtigen Person sowie auch weiterer Zeugen beinhalten. Bestätigt sich der Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten gibt die Untersuchungskommission eine Empfehlung zur Sanktionierung an die/den zuständige/n Dienstvorgesetzte/n ab.