In publica commoda

Professoren / Juniorprofessoren

Für Professorinnen und Professoren gelten neben dem allgemeinen Beamtenrecht die Regelungen der §§ 24 – 29 Niedersächsisches Hochschulgesetzes (NHG). Grundlage für das Dienstverhältnis von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren ist § 30 NHG, der eine Vielzahl der auch für Professorinnen und Professoren geltenden Regelungen beinhaltet.

Professorinnen und Professoren werden im Regelfall in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Ihr Lehrdeputat beträgt zzt. 9 Lehrveranstaltungsstunden (LVS).
Die Berufung von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren erfolgt in ein Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von drei Jahren. Bei positiver Evaluation ist eine Verlängerung um bis zu drei Jahre möglich. Ihr Lehrdeputat beträgt in der Regel 4 LVS.

Die Einstellung setzt die Durchführung eines Berufungsverfahrens voraus.

Die bis zum 30.09.2003 ernannten Professorinnen und Professoren wurden der alten Besoldungsordnung C zugeordnet. Seit dem 01.10.2003 erhalten die neu ernannten Professorinnen und Professoren sowie diejenigen, die in Folge von geführten Bleibeverhandlungen oder aufgrund eines eigenen Antrages in die W-Besoldung wechseln, eine Besoldung nach der Besoldungsordnung W, die auch leistungsbezogene Elemente enthält.