Voraussetzungen – Wann kann ein Nachteilsausgleich in Anspruch genommen werden?

Wenn Sie aufgrund der Auswirkungen einer Schwangerschaft, der Erziehung eines Kindes im Alter bis zu 14 Jahren oder der Pflege naher Angehöriger im Sinne des § 7 Abs. 3 Pflegezeitgesetz eine oder mehrere Prüfungs- oder Studienleistungen ganz oder teilweise nicht in der vorgesehenen Weise erbringen können, soll die Prüfungskommission angemessenen Nachteilsausgleich gewähren (§ 21 Abs. 1 Satz 1 APO).
Beispiele für Gründe zur Gewährung eines Nachteilsausgleichs:

  • Der Gesundheitszustand naher Angehöriger (Kinder ebenso wie Erwachsener) verändert sich, so dass Sie Unterstützung organisieren, ausbauen oder Pflege leisten müssen (ggf. an einem anderen Ort).
  • Schwangerschaftsbeschwerden
  • Die Betreuung fällt aus.
  • Lehrveranstaltungen und/oder Prüfungen liegen außerhalb der Regelbetreuungszeit oder in den Kita-Schließzeiten bzw. Schulferien oder in der Zeit des Mutterschutzes (Zeit vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende der Stillzeit).
  • (Labor-) Praktika fallen in die Zeit des Mutterschutzes.
  • Vollzeit-Praktika gehen über die Betreuungszeiten Ihrer Kinder oder pflegebedürftigen Angehörigen hinaus.
  • Es sind mehrtägige/-wöchige Exkursionen oder Auslandsaufenthalte vorgesehen.



Für einen Nachteilsausgleich bei Prüfungen und Studienleistungen aufgrund von Behinderungen oder chronischen Erkrankungen nutzen Sie bitte das Informationsangebot der Beauftragten für Studierende mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen.