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Voraussetzungen - Wann kann ein Nachteilsausgleich in Anspruch genommen werden?

In Anspruch nehmen können den Nachteilsausgleich alle Studierenden mit Behinderung bzw. chronischer Erkrankung. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine anerkannte Schwerbehinderung handelt; auch chronische psychische Beeinträchtigungen fallen unter diese Kategorie, ebenso wie Legasthenie oder ADS/ADHS.

Voraussetzungen sind somit:

  • Das Vorliegen einer Behinderung oder chronischen Erkrankung,
  • dass ein konkreter Nachteil entsteht, sofern die Prüfung unter regulären Bedingungen erfolgen würde sowie
  • dass zwischen dem konkreten Nachteil und den in der Prüfung zu ermittelnden Kenntnisse/Fähigkeiten kein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang besteht.


Für einen Nachteilsausgleich bei Prüfungen und Studienleistungen aufgrund von Schwangerschaft und Erziehungs- oder Pflegeverantwortung nutzen Sie bitte das Informationsangebot des Bereichs Vereinbarkeit von Studium und Familie.