§ 1 Geltungsbereich, Zweck der Prüfungen

(1) Diese Ordnung gilt in Verbindung mit der Allgemeinen Prüfungsordnung für Bachelor und Master-Studiengänge an der Universität Göttingen (APO) und enthält ergänzende, insbesondere fach- und studiengangsspezifische Regelungen. Die APO ist Bestandteil dieser Prüfungsordnung.

(2) Durch die Masterprüfung in dem forschungsorientierten Studiengang soll festgestellt werden, ob die zu Prüfenden die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben haben, die fachlichen Zusammenhänge überblicken und es als Expertin oder Experte verstehen, tiefer gehende wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden, um als Wissenschaftlerin oder Wissenschaftler in einem spezialisierten Berufsfeld tätig sein zu können.

(3) Für die Aufnahme in den Master-Studiengang gelten besondere Zugangsvoraussetzungen, welche die „Ordnung über die Zugangsvoraussetzungen und über die Zulassung für den Master-Studiengang Pferdewissenschaften“ regelt.