(1) Studierende, die vor Inkrafttreten dieser Studienordnung ihr Studium begonnen und ununterbrochen
fortgeführt haben, werden auf Antrag nach dieser vorliegenden Studienordnung
behandelt.

(2) 1Die bisher gültige Studienordnung tritt unbeschadet der Regelung nach Abs. 1 außer
Kraft. 2Ein Studium nach der bisher geltenden Studienordnung ist bis zu vier Semester nach
Inkrafttreten der vorliegenden Studienordnung möglich.