§ 10 Benotung

(1) Folgende Einzelnoten sind möglich:
1 = sehr gut,
2 = gut,
3 = befriedigend,
4 = nicht bestanden.
Die Zwischennoten 1,5 und 2,5 sind zulässig.

(2) Bei der Dissertation ist überdies das Prädikat „ausgezeichnet“ möglich.

(3) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem gewichteten Mittel der Note für die Dissertation (70%) und der Note für die Disputation (30%). Die Gesamtnote wird wie folgt festgelegt:
1,0 - 1,50 = magna cum laude,
1,51 - 2,50 = cum laude,
2,51 – 3,0 = rite.

(4) 1Wurde die Dissertation mit ausgezeichnet beurteilt und ist die Disputation sehr gut (1,0), so wird das Prädikat „summa cum laude“ vergeben. 2Kommen nicht alle Gutachter des Promotionskomitees zum Ergebnis „summa cum laude“ beauftragt das Promotionskomitee eine auswärtige Gutachterin oder einen auswärtigen Gutachter. 3Die auswärtige Gutachterin oder der auswärtige Gutachter entscheidet in ihrem oder seinem Gutachten über die Vergabe des
Prädikates „summa cum laude“.