§ 11 Dissertation

(1) In der Dissertation ist ein Problem aus den Agrarwissenschaften selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und darzustellen. Tiefergehende wissenschaftliche Fragestellungen und Methoden sollen selbstständig entwickelt und die gewonnenen Erkenntnisse in die entsprechenden Anwendungsbereiche überführt werden.

(2) Die Dissertation ist so zu bemessen, dass ihre Anfertigung innerhalb des Promotionsstudiums von 6 Semestern bewältigt werden kann.

(3) Die Dissertation soll in deutscher Sprache abgefasst werden. 2Auf begründeten Antrag an die Studienkommission kann eine der anderen Amtssprachen der EU zugelassen werden.