§ 11 Lehrveranstaltungsarten

(1) Alle Lehrveranstaltungen werden modular angeboten. Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Lehr- und Lerneinheit, die durch das Bestehen der entsprechenden Modulprüfung erfolgreich abgeschlossen wird. Bei Bestehen der Modulprüfung werden Anrechnungspunkte (Credits) pro Modul vergeben.

(2) Module können aus unterschiedlichen Lehrveranstaltungsarten bestehen: Vorlesungen, Seminare, Übungen, Praktika sowie Projektarbeiten oder Kombinationen dieser Veranstaltungsarten. Zur Stoffvertiefung werden ergänzende Lehrveranstaltungen angeboten.

(3) Es gibt Wahlpflichtmodule und Wahlmodule. Wahlpflichtmodule sind für jeden Studienschwerpunkt spezifisch und müssen absolviert werden. Wahlmodule werden aus einem definierten Modulkatalog des Studienschwerpunktes gewählt. Wahlmodule sind auch aus dem Lehrangebot des entsprechenden Studienabschnitts der Fakultät für Agrarwissenschaften in Göttingen oder einer entsprechenden anderen agrarwissenschaftlichen Fakultät sowie aus verwandten Studiengängen wählbar.

(4) Ergänzende Lehrveranstaltungen sind Veranstaltungen, deren Besuch zur Vertiefung des Stoffes empfohlen wird. Die Anrechnung dort erbrachter Leistungen erfolgt im Rahmen der Modulprüfung nach Maßgabe der oder des Lehrenden.

(5) Bestimmte Lehrveranstaltungen werden mit begrenzter Teilnehmerzahl durchgeführt. Dazu gehören:
a) Geländepraktika
b) Übungen, Praktika und Seminare.
Die Lehrenden dieser Lehrveranstaltungen informieren die Studierenden über die vorgesehenen Teilnehmerzahlen.

(6) Zu Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl sind vorrangig solche Studierenden zuzulassen, die diese Lehrveranstaltung besuchen müssen, um sich zu einer Modulprüfung zu melden. Dabei haben diejenigen Studierenden den Vorrang, die sich im höchsten Fachsemester befinden und nachweisen, dass sie ordnungsgemäß studiert oder eine Verzögerung des Studiums nicht zu vertreten haben. Die Auswahl unter Gleichberechtigten ist durch das Los zu treffen. Eine Zurückstellung wegen fehlenden Nachweises nach Satz 2 ist höchstens zweimal zulässig.