(1) Die Fakultät für Agrarwissenschaften bietet eine ständige Studienberatung für die Studierenden im Bachelor-Studiengang Agrarwissenschaften an.

(2) Aufgaben der ständigen Studienberatung sind:
> Beratung der Studierenden bei der Planung und Durchführung ihres Studiums;
> Hochschulmarketing, Informieren von Studierwilligen;
> Beratung bei Anerkennungs- und Zugangsfragen;
> Betreuung ausländischer Studierender;
> Organisation des Dozentinnen- und Dozentenaustauschs und Betreuung von Gastdozentinnen sowie Gastdozenten;
> Anbahnung, Verwaltung und Pflege von internationalen Beziehungen;
> Organisation von Lehrimporten und –exporten.

(3) Für die Beratung und Betreuung der Studierenden während ihres Studiums wird im Bachelor-Studiengang für jeden Studienschwerpunkt eine Beraterin oder ein Berater aus dem Bereich der Mitglieder der Hochschullehrergruppe oder der Mitarbeitergruppe auf Vorschlag des jeweiligen Departments vom Fakultätsrat benannt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.