(1) Jede Modulprüfung und die Bachelorarbeit werden gem. § 16 APO bewertet. Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Teilmodulprüfungen oder Modulteilprüfungen, so errechnet sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen; sofern einem Teilmodul oder den Modulteilleistungen Anrechnungspunkte oder ein Gewichtung zugewiesen sind, errechnet sich die Note aus dem gewichteten arithmetischen Mittel der Noten der einzelnen Teilmodulprüfungen oder der einzelnen Modulteilprüfungen.

(2) Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, so ist sie bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen bestanden sind. Schriftliche Teilmodulprüfungen finden entsprechend des zeitlichen Umfanges des Teilmoduls am gesamten Modul statt. Die Wiederholung einer Teilmodulprüfung muss zeitlich dem Anteil des Teilmoduls an der Gesamtmodulprüfung entsprechen.

(3) Können sich die Gutachterinnen und Gutachter bei der Bewertung der Bachelorarbeit nicht einigen, wird von der zuständigen Prüfungskommission eine dritte Gutachterin oder ein dritter Gutachter zur Bewertung der Bachelorarbeit bestimmt. Diese oder dieser kann sich für eine der vorgeschlagenen Bewertungen oder für eine dazwischen liegende Bewertung entscheiden.