§ 12 Endgültiges Nichtbestehen

(1) Um das Masterstudium erfolgreich abschließen zu können, muss die oder der Studierende mindestens 120 Credits erworben haben.

(2) Der Prüfungsanspruch ist endgültig erloschen, wenn in diesem Studiengang oder einem Masterstudiengang an einer deutschen Hochschule
a) Wahlpflicht- oder Wahlmodule des gewählten Studienschwerpunktes nicht mehr im erforderlichen Mindestumfang bestanden werden können,
b) die Masterarbeit in diesem Fach im zweiten Versuch nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt,
c) bis zum Ende des 4. Fachsemesters nicht mindestens 60 Credits erbracht sind oder
d) bis zum Ende des 8. Fachsemesters nicht alle zum Bestehen der Masterprüfung erforderlichen Credits erbracht sind.

(3) Eine Überschreitung der in Abs. 1 genannten Fristen ist zulässig, wenn die Fristüberschreitung von der oder dem Studierenden nicht zu vertreten ist. Hierüber entscheidet die Prüfungskommission auf Antrag der oder des Studierenden.

(4) Über das endgültige Nichtbestehen der Masterprüfung wird ein Bescheid erstellt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.