§ 12 Nichtbestehen, Wiederholung

(1) Mit der Ablehnung der Dissertation oder dem Nichtbestehen der Disputation ist das Promotionsverfahren beendet. Die abgelehnte Dissertation verbleibt mit allen Gutachten bei den Akten des Dekanates. Von der Ablehnung werden alle fachlich nahe stehenden Fakultäten im Gültigkeitsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet.

(2) Sofern eine Betreuerin oder ein Betreuer gefunden wird, kann die Dissertation einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Die neue Betreuungszusage muss innerhalb von 12 Wochen nach Bekanntgabe der Ablehnung bei der Studienkommission vorliegen. 4Ansonsten gilt das Verfahren mit Ablauf dieser Frist als endgültig beendet.

(3) Wird der Termin für die Disputation ohne Begründung, im Krankheitsfalle ohne Vorlage eines ärztlichen Attestes, versäumt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Das Gleiche gilt, wenn die oder der Studierende die Disputation abbricht.

(4) Ist die Disputation nicht bestanden, so darf sie innerhalb von 3 Monaten einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen und führt zur endgültigen Beendigung des Promotionsverfahrens. Die Aufnahme einer erneuten Promotion ist möglich.

(5) Erfolglos unternommene Promotionsversuche an einer anderen Hochschule auf den Gebieten der Agrarwissenschaften werden auf die Wiederholungsmöglichkeiten angerechnet.

(6) Im Falle der endgültigen Beendigung des Promotionsverfahrens gemäß Abs. 2 und Abs. 4 wird die oder der Studierende exmatrikuliert.