§ 13 Abschluss des Promotionsstudiums

(1) Um das Promotionsstudium erfolgreich abschließen zu können, muss die Doktorandin oder der Doktorand mindestens 180 Anrechnungspunkte erworben haben und die Promotionsprüfungen bestehen. Das Promotionsstudium endet mit dem Ende des Semesters, in dem die Zeugnisübergabe erfolgt.

(2) Über das Ergebnis der Promotionsprüfung wird ein Prüfungszeugnis ausgestellt, in das die Modulbezeichnung und die Ergebnisse aller Prüfungen aufgenommen werden (Anlage 2a und 2b der Prüfungsordnung).

(3) Außerdem wird der Absolventin oder dem Absolventen eine Promotionsurkunde (Anlage 1a und 1b, Prüfungsordnung) ausgehändigt.