§ 13 Prüfungskommission

(1) Für die Organisation der Prüfungen und zur Wahrnehmung der durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird aus Mitgliedern der Fakultät eine Prüfungskommission gebildet. Ihr gehören fünf Mitglieder an, und zwar drei Mitglieder, welche die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer vertreten, ein Mitglied, das die Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vertritt und hauptamtlich oder hauptberuflich in der Lehre tätig ist, sowie ein Mitglied der Studierendengruppe. Die Mitglieder der Prüfungskommission werden durch die jeweiligen Gruppenvertreterinnen und Gruppenvertreter im Fakultätsrat benannt. Das studentische Mitglied hat bei der Bewertung und Anrechnung von Prüfungs- und Studienleistungen nur beratende Stimme.

(2) Die Prüfungskommission wählt aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden sowie deren Stellvertreterin oder Stellvertreter.

(3) Die Prüfungskommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Die Aufgaben der Prüfungskommission sind in der APO, §§ 9 ff., geregelt.