§ 13 Veröffentlichung der Dissertation

(1) Die Dissertation muss spätestens ein Jahr nach dem Tag der bestandenen Disputation veröffentlicht sein. Das Promotionskomitee kann auf Antrag zweimal eine Fristverlängerung um jeweils ein Jahr gewähren. Wird diese Frist versäumt, so erlöschen alle durch die Prüfung erworbenen Rechte. Die Kosten der Veröffentlichung trägt die Kandidatin oder der Kandidat.

(2) Die Veröffentlichung geschieht:
(a) bei der kumulativen Promotion durch die Bereitstellung von jeweils einem Heft der Zeitschrift in dem die Publikationen veröffentlicht wurden und weiteren 5 Exemplaren der Publikationen,
(b) oder bei nicht im Zeitrahmen publizierten Manuskripten durch die Bereitstellung von 5 Exemplaren der vollständigen, genehmigten Fassung der eingereichten Manuskripte mit einer aussagekräftigen Zusammenfassung und Einordnung der Ergebnisse in den fachlichen Kontext gemäß § 8, Abs. 3.2
(c) oder durch Bereitstellung von 5 Exemplaren einer Buchhandelsausgabe mit Siegel D 7 und ISBN bei der Betreuerin oder dem Betreuer, wenn ein gewerblicher Verleger die Verbreitung über den Buchhandel übernimmt und eine Mindestauflage von 150 Exemplaren dem Dekanat gegenüber nachgewiesen wird,
(d) oder durch Ablieferung von zwei Exemplaren der vollständig genehmigten Fassung und Vervielfältigung in Form einer elektronischen Publikation nach Maßgabe der Richtlinie des Senats der Georg-August-Universität Göttingen betreffend die elektronische Publikation von Dissertationen beim Dekanat.

(3) Das Promotionskomitee kann für die Veröffentlichung der Dissertation Auflagen hinsichtlich sachlicher Korrekturen machen. Die Veröffentlichung ist erst nach Abgabe eines Revisionsscheins (Anlage 3) möglich, auf dem die Erfüllung der Auflagen vom Betreuer durch Unterschrift bestätigt wird.

(4) Das Erlöschen der Rechte gemäß Abs. 1 ist unter Bestimmung einer angemessenen Nachfrist anzudrohen.