§ 14 Prüfungsperioden, Prüfungstermine, Gasthörerinnen und Gasthörer

(1) Für jedes Semester werden zwei Prüfungsperioden von je drei Wochen Dauer von der Prüfungskommission festgesetzt. Sie liegen für alle Arten von Modulen jeweils am Beginn und am Ende des Semesters, aber nicht mehr als eine Woche innerhalb der Vorlesungszeit.

(2) Die Termine der Modulprüfungen innerhalb der Prüfungsperioden werden von den Modulverantwortlichen im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission festgelegt und im Agrarwissenschaftlichen Online Prüfungsamt (AGROPAG) hochschulöffentlich spätestens sechs Wochen vor der Modulprüfung bekannt gegeben.

(3) Spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin hat sich die oder der Studierende über das Agrarwissenschaftliche Online Prüfungsamt (AGROPAG) zur Modulprüfung an- oder abzumelden. Gasthörerinnen und Gasthörer melden sich entsprechend direkt bei den Sekretariaten der Prüferinnen oder Prüfer an oder ab.

(4) Begründete Fälle, die eine Abweichung von den in Abs. 1, 2 und 3 getroffenen Regelungen erforderlich machen, sind in Absprache mit der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu regeln.

(5) Über die Zulassung von Gasthörerinnen und Gasthörern ohne Hochschulzugangsberechtigung gemäß der Immatrikulationsordnung der Universität Göttingen zu einzelnen Modulprüfungen entscheidet die Prüfungskommission. Die Zulassung von Gasthörerinnen und Gasthörern mit Hochschulzugangsberechtigung gemäß der Immatrikulationsordnung der Universität Göttingen zu einzelnen Modulprüfungen erfolgt gemäß Abs. 1, 2, 3 und 4 durch die Prüfungskommission bei Vorlage einer Immatrikulationsbescheinigung und eines Lichtbildes. Die Prüfungsgebühren für Gasthörerinnen und Gasthörer regelt die Immatrikulationsordnung der Universität Göttingen.