§ 15 Zusatzprüfungen

Prüfungen können auch als freiwillige Zusatzprüfungen abgelegt werden. Dies ist bei der Anmeldung kenntlich zu machen. Die ersten beiden Zusatzprüfungen werden bei der Berechnung der Masternote nicht berücksichtigt. Das Ergebnis von darüber hinaus gehenden freiwilligen Zusatzprüfungen geht in die Berechnung der Masternote mit ein. Auf Antrag der oder des Studierenden wird das Ergebnis einer freiwilligen Zusatzprüfung nach Satz 2 nicht im Masterzeugnis aufgeführt; der Antrag ist bis zur Erstellung der Zeugnisurkunde zulässig.