§ 19 Übergangsvorschriften

(1) Während einer Übergangszeit von vier Semestern nach Inkrafttreten dieser Ordnung können die Studierenden im Masterstudiengang Agrarwissenschaften wählen, ob sie nach der alten oder nach der neuen Prüfungsordnung geprüft werden wollen.

(2) Der Vertrauensschutz der Mitglieder der Hochschule muss gewährleistet sein.

(3) Die bisher gültige Prüfungsordnung tritt unbeschadet der Regelung nach Abs. 1 außer Kraft.