§ 2 Hochschulgrad

(1) Nach bestandener Masterprüfung verleiht die Universität den Hochschulgrad „Master of Science” abgekürzt „M.Sc.”.

(2) Über den jeweils erzielten Hochschulgrad nach Abs. 1 stellt die Fakultät eine Urkunde gemäß § 17 APO mit dem Datum des Zeugnisses aus.