§ 2 Studienziele

(1) Das Studium der Agrarwissenschaften soll die Studierenden auf ihr berufliches Tätigkeitsfeld vorbereiten.

(2) Durch die Prüfung zum Master of Science (abgekürzt M.Sc.) soll festgestellt werden, ob die zu Prüfenden die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben haben, die fachlichen Zusammenhänge überblicken und es als Expertin oder Experte verstehen, tiefergehende wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.

(3) Allgemeine und fachbezogene Ziele des Studiums sind u.a. der Erwerb
· von Kenntnissen der Agrarwissenschaften sowie deren Methoden und Arbeitsweisen;
· der Fähigkeit, Daten des Agrarbereiches zu erfassen, darzustellen und auszuwerten;
· der Fähigkeit, agrarwissenschaftlich-analytische Labormethoden oder technische Verfahren oder qualitative und quantitative Erhebungsmethoden anzuwenden und deren Ergebnisse zu interpretieren;
· der Fähigkeit, analytische, strukturelle und andere Daten mit Methoden der Agrarinformatik zu verarbeiten und darzustellen;
· der Fähigkeit, agrarwissenschaftliche Literatur, Statistiken und sonstige Dokumentationen zu verwenden und zu bewerten;
· der Fähigkeit zur schriftlichen, mündlichen und graphischen Darstellung von Untersuchungsergebnissen;
· der Fähigkeit zur Arbeitsorganisation und
· der Fähigkeit, die Auswirkungen der Tätigkeit von Agrarwissenschaftlerinnen und Agrarwissenschaftlern zu beurteilen.