(1) Das Studium mit dem Abschluss „Bachelor of Science“ (abgekürzt „B.Sc.“) bereitet auf die Tätigkeit als Agrarwissenschaftlerin oder Agrarwissenschaftler
> in Unternehmen,
> in der betriebswirtschaftlichen oder produktionstechnischen Spezialberatung,
> in vor- und nachgelagerten Bereichen, wie in der Ernährungswirtschaft,
> in anderen Dienstleistungsbrachen,
> im öffentlichen Dienst,
> in der Entwicklungshilfe und in internationalen Organisationen,
> in Umweltschutz und Landschaftsgestaltung und
> an Hochschulen und in Forschungseinrichtungen
vor.

(2) Im Bachelor-Studiengang sollen die Studierenden die wichtigsten wissenschaftlichen Sachverhalte und Methoden, ein Verständnis für interdisziplinäre Fragestellungen und Zusammenhänge, die Grundlagen praktischen Erfahrungswissens und die Fähigkeit zur Anwendung dieser Kenntnisse bei der Lösung praktischer Aufgaben erlernen. Sie sollen dadurch befähigt werden, auf unterschiedlichen Gebieten der Agrarwissenschaften arbeiten zu können. Der Studiengang bildet insbesondere die Grundlage für weiterführende Studien in Master- und Promotionsstudiengängen.
(3) Durch die Prüfungen während des Bachelorstudiums wird festgestellt, ob die oder der zu Prüfende die für die Studienziele notwendigen Fachkenntnisse erworben hat, die relevanten Zusammenhänge innerhalb der gewählten Studienschwerpunkte überblickt und die Fähigkeit besitzt, nach wissenschaftlichen Grundsätzen zu arbeiten sowie wissenschaftliche Erkenntnisse zu vermitteln.