§ 20 Studienberatung, Mentoren und Mentorinnen

(1) Die Studierenden sind während ihres Studiums so zu beraten und zu betreuen, dass sie ihr Studium zielgerichtet auf den Studienabschluss hin gestalten und in der Regelstudienzeit beenden können.

(2) Die Studienberatung im Masterstudium wird von Mentorinnen und Mentoren vorgenommen. Sie sollen die Studierenden in allen fachbezogenen Fragen bei der Gestaltung ihres Studiums individuell und kontinuierlich beraten. Zu diesem Zweck wird jeder und jedem Studierenden zu Beginn des Masterstudiums eine hauptamtlich in der Lehre tätige Person als Mentorin oder Mentor zugeordnet. Das Zuordnungsverfahren regelt der Fakultätsrat.

(3) Zusätzlich bietet die Zentrale Studienberatung (ZSb) ein umfassendes Beratungsangebot an.