§ 21 Promotionsurkunde

Nach erfolgreichem Abschluss des gemeinsamen Promotionsverfahrens mit einer ausländischen Universität oder Fakultät wird eine von beiden Einrichtungen unterzeichnete gemeinsame Promotionsurkunde ausgehändigt, aus der sich ergibt, dass es sich um einen von den beteiligten Hochschulen gemeinsam verliehenen Doktorgrad für eine wissenschaftliche Leistung handelt.