§ 4 Prüfungsordnung - Studienordnung - Studienplan

(1) Die Prüfungsordnung regelt
· die Voraussetzungen für die Zulassung zur Masterprüfung sowie zu den Modulprüfungen und deren Wiederholung;
· die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen;
· das Prüfungsverfahren;
· und die Prüfungsanforderungen.

(2) Die Studienordnung legt den Umfang und die Inhalte des Studienganges fest.

(3) Die Ausgestaltung des Masterstudiums liegt weitgehend bei der oder dem Studierenden selbst.