(1) 1 Ein Modul schließt in der Regel innerhalb eines Semesters mit einer Studien begleitenden
Prüfung (Modulprüfung) ab. 2 Die oder der Studierende weist durch das Bestehen einer
Modulprüfung das Erlangen der durch das jeweilige Modul zu erwerbenden Kompetenzen
nach. 3 Alle Prüfungsleistungen werden Studien begleitend erbracht.
(2) 1 Für ein Modul kann festgelegt werden, dass und wie Leistungsnachweise in einem Stoffgebiet
als Studienleistung zu erbringen sind. 2 Diese Studienleistungen sind Voraussetzung
für die Zulassung zur Modul-, Teilmodul- oder Modulteilprüfung.