(1) 1 Ein Modul schließt in der Regel innerhalb eines Semesters mit einer Studien begleitenden Prüfung (Modulprüfung) ab.
2 Die oder der Studierende weist durch das Bestehen einer
Modulprüfung das Erlangen der durch das jeweilige Modul zu erwerbenden Kompetenzen nach.
3 Alle Prüfungsleistungen werden Studien begleitend erbracht.

(2) 1 Für ein Modul kann festgelegt werden, dass und wie Leistungsnachweise in einem Stoffgebiet als Studienleistung zu erbringen sind.
2 Diese Studienleistungen sind Voraussetzung für die Zulassung zur Modul-, Teilmodul- oder Modulteilprüfung.
3 Das Nähere regelt die Prüfungsordnung.