§ 4 Studienkommission

(1) Eine Studienkommission, dem drei Mitglieder der Hochschullehrerinnen- und Hochschullehrergruppe, ein Mitglied der Mitarbeiterinnen- und der Mitarbeitergruppe, die oder der in der Lehre tätig ist, und eine Vertreterin oder ein Vertreter der Doktorandinnen- und Doktorandengruppe angehören, ist verantwortlich für die Administration des Studienganges und
die Organisation der Prüfungen. Sie legt bei Anmeldung der Dissertation für jede Doktorandin und jeden Doktoranden eine Prüfungsakte an.

(2) Das Mitglied der Promovierenden in der Studienkommission ist die oder der von der Jahrgangsvollversammlung der zweiten Kohorte benannte Sprecherin oder Sprecher. Die übrigen Mitglieder der Studienkommission werden von den entsprechenden Gruppenvertretungen im Fakultätsrat benannt.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder der Studienkommission beträgt zwei Jahre, für das Mitglied aus der Gruppe der Doktorandinnen und Doktoranden ein Jahr. Eine erneute Benennung der Mitglieder ist möglich.

(4) Die Studienkommission wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie deren oder dessen Stellvertretung aus der Mitte der Studienkommissionsmitglieder der Hochschullehrergruppe.

(5) Die Studienkommission berät die Doktorandinnen und Doktoranden und stellt die Durchführung der Prüfungen sicher. Sie entscheidet über die Zulassung zur Disputation. Sie achtet darauf, dass die Bestimmungen des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) sowie dieser Prüfungsordnung eingehalten werden. Sie berichtet der Fakultät über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten. Der Bericht ist in geeigneter Weise durch die Hochschule zu veröffentlichen. Die Studienkommission oder die von ihm beauftragte Stelle führt die Promotionsakten.

(6) Die Studienkommission stellt die regelmäßige Lehrevaluation gemäß § 5 NHG und der Lehrevaluationsordnung sicher.

(7) Die Studienkommission fasst Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Studienkommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende, anwesend sind.

(8) Die Studienkommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Über ihre Sitzungen wird eine Niederschrift geführt. Die wesentlichen Gegenstände der Erörterung und die Beschlüsse der Studienkommission sind in der Niederschrift festzuhalten.

(9) Die Studienkommission kann Befugnisse widerruflich auf den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz übertragen. Die oder der Vorsitzende bereitet die Beschlüsse der Studienkommission vor und führt sie aus. 3Sie oder er berichtet der Studienkommission laufend über diese Tätigkeit.

(10) Die Sitzungen der Studienkommission sind nicht öffentlich. 2Ihre Mitglieder und deren Vertretungen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. 3Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.