§ 5 Studienbeginn, Studiendauer

(1) Der Musterstudienplan basiert auf einem Studienanfang jeweils im Wintersemester; hierdurch ist ein Studienbeginn im Sommersemester nicht ausgeschlossen.

(2) Die Regelstudienzeit ist die Zeit, in der das Studium durchgeführt und abgeschlossen werden sollte. Sie beträgt bis zum Abschluss der Masterprüfung vier Semester.