§ 6 Betreuung der Dissertation, Promotionskomitee

(1) Die wissenschaftliche Betreuung der Doktorandin oder des Doktoranden übernimmt eine Betreuerin oder ein Betreuer sowie eine Mitbetreuerin oder ein Mitbetreuer der Dissertation. Die erste Betreuerin oder der erste Betreuer ist die Themenstellerin oder der Themensteller des Dissertationsthemas. Berechtigt zur Betreuung von Dissertationen sind die aktiv an der Ausbildung im Promotionsstudiengang mitwirkenden Dozentinnen und Dozenten der am
Studiengang beteiligten Einrichtungen (s. § 5 Abs. 2 der Prüfungsordnung). Dozentinnen und Dozenten im Sinne dieser Ordnung sind habilitierte Personen an den beteiligten Einrichtungen, diesen durch ein Berufungsverfahren oder ein äquivalentes Verfahren mindestens gleichgestellte Personen sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren.

(2) Bei gemeinsamen Promotionen mit wissenschaftlichen Einrichtungen außerhalb der Universität Göttingen ist die Betreuung in der Kooperationsvereinbarung mit dieser Einrichtung geregelt (s. §§ 18, 19, 20, 21 der Prüfungsordnung). In einem solchen Fall ist die Mitbetreuung durch ein hauptberufliches Mitglied der Fakultät für Agrarwissenschaften zwingend erforderlich.

(3) Die Nennung der Betreuerinnen und Betreuer sowie Mitbetreuerinnen und Mitbetreuer erfolgt mit der Anmeldung des Dissertationsthemas spätestens 6 Monate nach Studienbeginn bei der Studienkommission.

(4) Zur Bewertung der Prüfungsleistungen wird für jede Doktorandin und jeden Doktoranden ein Promotionskomitee (s. § 5 Prüfungsordnung) gebildet.